Leitsatz
Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Normenkette
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Unternehmen, beschäftigte in den Streitjahren 1999 und 2000 rund 100 Arbeitnehmer. Im Rahmen der in den Streitjahren durchgeführten Weihnachtsfeiern erhielten die Arbeitnehmer der Klägerin jeweils eine, ausnahmsweise auch zwei Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 550 DM pro Stück. Die Übergabe der Münzen wurde vom Buchhalter der Klägerin aufgezeichnet. Der Wert der zugewendeten Goldmünzen betrug im Streitjahr 1999 insgesamt 58.603 DM und im Streitjahr 2000 insgesamt 65.508 DM. Diese Beträge unterwarf die Klägerin gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pauschsteuersatz von 25 %.
Das FA vertrat nach einer LSt-Außenprüfung die Auffassung, die Goldmünzen seien nicht "aus Anlass einer Betriebsveranstaltung" zugewendet worden, und versagte deshalb die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 25 % Das FA forderte von der Klägerin gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG LSt (nebst Nebenabgaben) nach.
Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bekräftigte nochmals seine bisherige Rechtsprechung und bestätigte die Vorentscheidung. Die Klägerin habe nicht "aus Anlass", sondern nur bei Gelegenheit von Betriebsveranstaltungen die Goldmünzen überreicht. Dies erfülle die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht.
Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Goldmünzen und den Betriebsveranstaltungen habe nicht bestanden, und zwar auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Weihnachtsfeiern programmgemäß so gestaltet hatte, dass den anwesenden Arbeitnehmern im Rahmen der Veranstaltungen die Münzen ausgehändigt wurden.
Die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier bedinge nicht die Ausgabe von Goldmünzen. Ferner sei die Zuwendung von Goldmünzen – anders als z.B. die Durchführung einer Tombola oder Verlosung – eine für eine Betriebsveranstaltung untypische Programmgestaltung. Im Übrigen befreie die vom Arbeitgeber gewählte Programmgestaltung nicht davor, die betreffende Zuwendung auf ihre Veranlassung zu untersuchen.
Hinweis
1. Führt ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung durch, ist zunächst zu prüfen, ob diese zu Arbeitslohn führt (siehe hierzu u.a. BFH, Urteile vom 16.11.2005, VI R 68/00, BFH-PR 2006, 181 und VI R 151/99, BFH-PR 2006, 102). Ist diese Frage zu bejahen, kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn "aus Anlass von Betriebsveranstaltungen" zahlt.
Zweck dieser Norm ist es, für Betriebsveranstaltungen, die zum Zufluss von Arbeitslohn führen, die Möglichkeit einer günstigeren Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber zu eröffnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Weg des LSt-Abzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden LSt zu belasten.
2. Welche Zuwendungen des Arbeitgebers an den/die Arbeitnehmer fallen unter die angeführte Norm? Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind dies nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu auch Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt sind und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.11.2006, VI R 58/04