(1)[2] 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. 2Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. 3Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

Bis 13.01.2019:

(1) 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. 2Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. 3Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

 

(2) 1Die Darstellung [3] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke muss auf Papier dauerhaft wiedergegeben [4] [Bis 13.01.2019: dargestellt ] und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen lässt. 2Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.

 

(3) 1Für die Darstellung [5] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden, auf das die Darstellung [6] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke aufzudrucken oder aufzukleben ist. 2Die Darstellung [7] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke darf nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. 3In dem für die Darstellung [8] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Markendarstellung[9] [Bis 13.01.2019: Markenwiedergabe] und die Angaben nach Absatz 5 befinden. 4Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.

 

(4) 1Wird für die Darstellung [10] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] der Marke das Formblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) verwendet werden. 2Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. 3Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern einzuhalten.

 

(5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk "oben" abgesetzt oberhalb der Darstellung [Bis 13.01.2019: auf jeder Wiedergabe] [11] zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.

 

(6)[12] § 6a bleibt unberührt.

Bis 13.01.2019:

(6) 1Die Wiedergabe der Marke kann alternativ zu den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 auf einem Datenträger eingereicht werden. 2Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. 3Entspricht der Datenträger nicht diesen Erfordernissen, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. 4Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. 5Die Darstellung ist als Datei auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

1.

1Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:

Grafikformat

 

JPEG (*.jpg)
Auflösung Bei Breitformat in der Breite Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)

 

Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)
Farbraum

 

sRGB
Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p

 

Schwarz-Weiß 8 Bit/p

 

Graustufen 8 Bit/p

2Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2.

3Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a)

der Name des Anmelders,

b)

die Marke, soweit möglich,

c)

der Vertreter, soweit bestellt,

d)

die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e)

das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f)

der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

4Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.

(7)[13]

 

(7) Wird zeitgleich die Wiedergabe der Marke auf Papier und auf einem den Erfordernissen von Absatz 6 entsprechenden Datenträger eingereicht, so ist grundsätzlich die Wiedergabe der Marke auf dem Datenträger die für den Schutzgegenstand maßgebliche Markenwiedergabe.

[1] § 8 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung. Anzuwenden ab 24.06.2016.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[3] G...

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