Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigte Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks zur Abfindung weichender Erben – bei fehlender freier Verfügungsmacht über den Veräußerungsnettoerlös – nicht gegeben
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach § 14a Abs. 4 EStG zur Abfindung weichender Erben.
- Bei Abfindung mehrerer weichender Erben kann der Freibetrag nach § 14a EStG zwar mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je Erben geltend gemacht werden.
- Kann der Stpfl. über einen Veräußerungsnettoerlös nicht frei verfügen, ist eine steuerbegünstigte Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines zu einem LuF-Betrieb gehörenden Grundstücks zur Abfindung weichender Erben i. S. des § 14a Abs. 4 EStG nicht gegeben.
- Eine Auslegung der Regelung dahingehend, dass jedwede Zahlung zur Abfindung weichender Erben – aus welchen Mitteln auch immer –, die nur gelegentlich einer Grundstücksveräußerung und innerhalb der zeitlichen Grenzen geleistet wird, bis zur Höhe des Veräußerungsnettoerlöses begünstigt ist, ist nicht möglich.
Normenkette
EStG § 14a Abs. 4
Streitjahr(e)
2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Steuervergünstigung gemäß § 14 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Veräußerung von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens.
Mit Kaufvertrag vom 24. Januar 2005 veräußerten die Antragsteller eine land- und forstwirtschaftliche Fläche zur Größe von ca. 3,46 ha an die Gemeinde Garrel. Die Überweisung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto erfolgte am 1. Juli 2005. Die Überweisung des Veräußerungserlöses auf ein Treuhandkonto war abweichend von den Vereinbarungen im Kaufvertrag Bedingung für eine Lastenfreistellung von Seiten der Landessparkasse zu Oldenburg (LzO; vgl. Schreiben der Gemeinde Garrel vom 9. Mai 2007). Nach der Vereinbarung mit der LzO waren von dem Kaufpreis, den die Gemeinde Garrel auf das Treuhandkonto der LzO gezahlt hatte (245.000,00 €), die Restverbindlichkeiten in Höhe von 252.000,00 € bei der LzO und in Höhe von 27.000,00 € Verbindlichkeiten bei Dritten abzulösen (vgl. Besprechungsvermerk der LzO vom 15. Juli 2005).
Mit Vertrag vom 4. August 2005 errichtete der Antragsteller ein Testament und setzte den Sohn A zum Hoferben ein. Am gleichen Tag verpflichtete er sich, an seine Söhne X und Y eine Abfindung von jeweils 81.730,00 € zu zahlen. Die Söhne verzichteten auf weitere Pflichtteilsansprüche. Ebenfalls am gleichen Tag schloss der Antragsteller mit den Söhnen einen Darlehensvertrag, wonach die Söhne dem Vater die zugesagte Abfindung als Darlehen gewährten.
Am 10. August 2005 wurde das Konto Nr. … eröffnet. Am 11. August 2005 wurden folgende Buchungen in der lt. Aufstellung ausgewiesenen Reihenfolge vorgenommen:
Buchungstag |
Tag der Valuta |
Buchungstext |
Primanota |
Umsatz |
11.08.05 |
11.08.05 |
Gutschrift Darlehen vom Konto des Sohnes |
801832 |
81.730,00 € |
11.08.05 |
11.08.05 |
Gutschrift Darlehen vom Konto des Sohnes |
801832 |
81.730,00 € |
11.08.05 |
01.07.05 |
Überweisung |
801842 |
245.190,00 € |
11.08.05 |
11.08.05 |
Steuerbüro G 500675 |
952027 |
- 3.000,00 € |
11.08.05 |
11.08.05 |
F. und W. 36161 |
952027 |
- 8.204,86 € |
11.08.05 |
11.08.05 |
Ldw. E. |
952027 |
- 8.951,25 € |
11.08.05 |
11.08.05 |
T. K. LzO |
952028 |
- 10.925,60 € |
11.08.05 |
01.07.05 |
G. und E. L. LzO Sondertilgung |
952028 |
- 27.760,93 € |
11.08.05 |
01.07.05 |
Überweisung Teilausgleich |
801842 |
- 38.616,00 € |
11.08.05 |
01.07.05 |
G. und E. L. LzO Auflösung |
952028 |
- 60.992,51 € |
11.08.05 |
11.08.05 |
Überweisung Pflichtteilsauszahlung an Sohn |
801832 |
- 81.730,00 € |
11.08.05 |
11.08.05 |
Überweisung Pflichtteilsauszahlung an Sohn |
801832 |
- 81.730,00 € |
11.08.05 |
01.07.05 |
Überweisung Erbteil an Ehefrau |
801832 |
- 81.730,00 € |
Summe |
|
|
|
5.008,85 € |
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2004 und 2005 beantragten die Antragsteller den Ansatz des Freibetrages für die weichenden Erben X und Y in Höhe von je 81.730,00 €. In den Einkommensteuerbescheiden vom 7. Dezember 2006 bzw. 22. Mai 2007 gewährte der Antragsgegner zunächst diese Freibeträge unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Nach Abschluss der Ermittlungen der Steuerfahndung und Aufklärung des Sachverhaltes änderte der Antragsgegner jedoch die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 am 11. September 2008 und versagte die Gewährung der Freibeträge.
Gegen diese Änderungsbescheide legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit dem bei Gericht am 12. November 2008 eingegangenen Schreiben begehren die Antragsteller nunmehr die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Es sei zwar zutreffend, dass am 14. Juli 2008 im Hause der Landessparkasse eine Besprechung stattgefunden habe, bei der vereinbart worden sei, ...