Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung – gleichzeitig verhandelte Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
Bei gleichzeitig verhandelten Verfahren entsteht die Terminsgebühr – unabhängig davon, ob ein Verbindungsbeschluss ergeht – immer nur einmal nach dem Gesamtstreitwert.
Normenkette
RVG § 13; Vergütungsverzeichnis Nrn. 3104, 3202
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Die Erinnerungsführerin war dem Kläger B gemäß Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.03.2005 in seinen beim Niedersächsischen Finanzgericht geführten Rechtsstreiten wegen Einkommensteuer (16 K 14572/01) und Umsatzsteuer (16 K 14573/01) 1989 - 1995 als Vertretung beigeordnet. Beide Rechtsstreite wurden in dem auf dieselbe Uhrzeit geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2006 nach Aufruf der Sache zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Erinnerungsführerin ist in beiden Rechtsstreiten als Prozessvertreterin aufgetreten. Im Termin einigten sich die Beteiligten einvernehmlich auf eine außergerichtliche Erledigung. Nach Erlass von Änderungsbescheiden auf dieser Grundlage erklärten die Beteiligten die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt.
Mit Kostenbeschlüssen vom 18. Oktober 2006 berechnete die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Terminsgebühr, indem sie die Streitwerte beider Verfahren zusammenrechnete und die danach einheitlich ermittelte Terminsgebühr den Streitwerten entsprechend anteilig für jedes Verfahren berücksichtigte. Die zu erstattenden gesetzlichen Vergütungen setzte sie auf der Grundlage der von ihr ermittelten Gesamtbeträge entsprechend den Quoten der Kostenbeschlüsse im Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Hiergegen legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein.
Im Erinnerungsverfahren machte die Erinnerungsführerin in den Verfahren erstmals im Wege der nachträglichen Festsetzung ein Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG in Höhe von brutto 34,80 € geltend.
Die Erinnerungsführerin meint, im Rahmen der Kostenfestsetzung der Prozesskostenhilfe verbiete sich ein wie unter Ziffer 2 der Beschlüsse vorgenommener Abzug aufgrund der Kostenquotelung. Der Zahlungsanspruch im Rahmen der Prozesskostenhilfe des beigeordneten Bevollmächtigten gelte gegenüber der Staatskasse stets in voller Höhe. Ferner stehe ihr eine Terminsgebühr auf der Grundlage des jeweils gesondert zu ermittelten Streitwertes zu. Mit Einführung der Terminsgebühr im Rechtsanwaltsgebührengesetz sei ein gegenüber der BRAGO neuer Gebührentatbestand mit von der BRAGO abweichenden Voraussetzungen entstanden. Eine Terminsgebühr entstehe bereits mit Aufruf der Sache. Soweit zwei Verfahren, die zunächst selbständig gewesen seien, zu einem verbunden worden seien, blieben einmal entstandene Gebühren aus den getrennten Verfahren bestehen. Diese vom Prozessvertreter verdienten Gebühren könne er nicht wieder verlieren.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die zu erstattende gesetzliche Vergütung im Verfahren 16 K 14572/01 um brutto 479,20 € und in dem Verfahren 16 K 14573/01 um brutto 373,41 € höher festzusetzen
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hält nicht länger an der Kostenquotelung fest und stimmt dem nachträglich festzusetzenden Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 RVG zu. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass nur eine Terminsgebühr auf Grundlage eines aus beiden Rechtsstreiten zu bildenden Gesamtstreitwertes entstanden sei, die anteilig auf die Kostenerstattung der Rechtsstreite zu verteilen sei.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist hinsichtlich des Abwesenheitsgeldes und der Kostenquotelung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Erinnerungsführerin stehen die geltend gemachten Terminsgebühren nicht zu.
Die Gebühren im Verfahren vor dem Finanzgericht berechnen sich gemäß § 13 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nach Abschnitt 3.2 des Vergütungsverzeichnisses. Der Prozeßbevollmächtigte hat neben der Verfahrensgebühr Anspruch auf eine Terminsgebühr (vgl. Vergütungsverzeichnis VV – zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –, Nr. 3200 und 3202). Die Terminsgebühr kann der Prozeßbevollmächtigte nur verdienen, wenn VV Teil 3 für die Funktion, für die er beauftragt ist, eine Terminsgebühr vorsieht. VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 definiert nur, unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr anfallen kann. Welcher Prozeßbevollmächtigte eine Terminsgebühr verdienen kann, ergibt sich aus den für die jeweilige Tätigkeit einschlägigen Vorschriften.
Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 entsteht die mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingeführte Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Sie soll sowohl die bisherige Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO als auch die Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ersetzen und ist insofern von diesen verschieden als es nicht mehr darauf ankommt, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt (vgl. die insofern eindeu...