vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 58/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Tarifermäßigung gem. § 34 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind, sind keine Entschädigungen.
- Löst ein schädigendes Ereignis für den Stpfl. zugleich anderweitige Vorteile aus, steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen.
- Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Stelle veranlasst wurde oder, wenn er vom Stpfl. selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 2
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Entschädigung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses gezahlt wurde, nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt zu besteuern ist.
Die – zusammen mit dem Kläger zur Einkommensteuer veranlagte – Klägerin erzielte im Streitjahr (2006) unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt X. Die Reihenhäuser waren seit dem 1. Juli 2001 für zehn Jahre an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, vermietet und wurden von … Streitkräften bewohnt. Die Vermietung der neun Reihenhäuser erfolgte umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG). Gemäß § 15 Absatz 3 Nr. 1a UStG bestand ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten, der insgesamt 131.805 EUR betrug, im Jahr der Erstattung von den Klägern im Vordruck Anlage V in Zeile 10 in der Steuererklärung erklärt und als steuerpflichtige Einnahme versteuert wurde.
Die Mietverträge wurden im Streitjahr vorzeitig gekündigt. Anlässlich der Kündigung erhielten die Kläger (insgesamt) eine Entschädigung für das Objekt X in Höhe von insgesamt 147.918 EUR, von denen 93.950 EUR als Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen gezahlt wurden. Die Entschädigung setzte sich – für das Gesamtobjekt X – folgendermaßen zusammen:
Abgeltung des finanziellen Risikos der Anschlussvermietung |
93.950 € |
Umsatzsteuerrückzahlung |
52.233 € |
Schadensersatzleistung |
1.735 € |
Summe: |
147.918 € |
Das Finanzamt erfasste zunächst in dem Steuerbescheid vom 10. April 2008 lediglich eine Zahlungen in Höhe von 41.717,25 € und in dem geänderten Steuerbescheid vom 30.3.2009 einen Betrag von 93.950 € nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG. Die Zahlung in Höhe von 52.233,12 € behandelte das Finanzamt als laufende Einnahme.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 24 Nr. 1 a EStG auch hinsichtlich des Betrages in Höhe von 52.233 € vorliegen. Den Entschädigungszahlungen liege eine neue Rechtsgrundlage zugrunde und an die Stelle der Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Vertrages sei die Ersatzleistung getreten. Des Weiteren sei eine Zusammenballung von Einkünften gegeben. Die Kläger hätten zudem unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt. Schließlich gelte die Entschädigungszahlung nicht die zusätzlich durch die Entschädigungszahlungen verursachte Einkommensteuerbelastung ab. Auch die streitige Voraussetzung, wonach die Entschädigungszahlung entgangene oder entgehende Einnahmen abgelten müsse, sei erfüllt. Zwar stelle der bloße Ersatz von Ausgaben keine Entschädigungszahlungen nach § 24 Nr. 1 a EStG dar. Bei den Entschädigungszahlungen handele es sich indes – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht um Zahlungen, die Ausgaben abgelten. Dies werde insbesondere durch folgende Erwägungen gestützt:
Bei den Entschädigungszahlungen handele es sich um solche, die aufgrund eines abstrakten Zahlungsanspruches geleistet würden, der losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen vom Mieter für die Aufhebung des Vertrages bestehe.
Die Aufhebungsvereinbarung sei zudem nicht für einen etwaigen Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ursächlich. Die Tatsachen für einen Berichtigungsanspruch würden nämlich erst durch den Abschluss neuer Mietverträge geschaffen, wie sich auch aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2005 ergebe.
Die Klägerin habe trotz möglicher Risiken aus der drohenden Rückzahlung der vereinnahmten Vorsteuererstattungen sogleich nach Aufhebung der Mietverträge zum teil umsatzsteuerpflichtige Mietverträge abgeschlossen. Würde man indes in der Entschädigungszahlung eine Kostenerstattung sehen, würde man eine Erstattung von Aufwendungen unterstellen, obwohl gar keine Kosten entstanden seien.
Die einkommensteuerpflichtige Erfassung der Vorsteuerberichtung nach § 9 b Abs. 2 EStG i.V.m. § 15 a UStG ...