rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Spargelschälen keine typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Das Schälen von Spargel ist keine typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeit i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG. Denn das Schälen ist eine Weiterverarbeitung des landwirtschaftlichen Produkts, die nach der Systematik des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG und nach seinem Sinn und Zweck von der Vorschrift nicht mehr erfasst wird.
Normenkette
EStG § 40a Abs. 3 S. 1
Streitjahr(e)
1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendbarkeit des § 40 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 v. H. ermöglicht. Der Kläger begehrt eine derartige Pauschalierung bei Arbeitslöhnen, die er Aushilfskräften für das Schälen von Spargel gezahlt hat.
Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft in Form eines Einzelunternehmens.
In den Monaten Februar und März 2000 führte der Beklagte beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass der Kläger die an seine Beschäftigten W, M und K in den Jahren 1998 und 1999 ausgezahlten Löhne in Höhe von insgesamt 4.700 DM und 5.700 DM mit einem Steuersatz von 5 v. H. pauschal der Lohnsteuer unterworfen hatte.
Die Arbeitskräfte wurden in diesen Jahren in den Monaten April bis Juni vorübergehend für das Schälen von Spargel beschäftigt, den der Kläger in seinem Betrieb erntet und sodann an Gastwirtschaften und andere Privatpersonen ab Hof und auf Wochenmärkten veräußerte. Ihnen wurde für diese Beschäftigung ein Nettolohn in Höhe von 15 DM pro Stunde gezahlt. Die Arbeiten wurde ohne Einsatz von Schälmaschinen vorgenommen.
Der Lohnsteuerprüfer ging davon aus, dass es sich bei dem Schälen von Spargel nicht um eine typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeit handele, da diese bereits eine Weiterverarbeitung des verkaufsfertigen Produkts „Spargel” enthalte. Die im Jahr 1998 gezahlten Arbeitslöhne wurden mit einem Steuersatz von 20 v. H. nach § 40 a Abs. 2 EStG nachversteuert. Im übrigen erfolgte die Nachversteuerung nach den Merkmalen der Steuerklasse VI (§ 39 c EStG) in Verbindung mit § 39 b EStG und Abschn. 122 der Lohnsteuerrichtlinien unter Berücksichtigung eines Nettosteuersatzes von 31,4 v. H.
Der Kläger erkannte die Zahlungsverpflichtung für die Beträge, die sich aus der Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben und die er nach Auffassung des Beklagten als Steuerschuldner schuldete, mit Erklärung vom xx. März 2000 an. Der Beklagte hob mit Bescheid vom xx. März 2000 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Der gegen den diesen Bescheid erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die in 1998 und 1999 gezahlten Arbeitslöhne an seine drei Beschäftigten nur mit einem Steuersatz von 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen, weiter. Er ist der Ansicht, das Schälen des in seinem Betrieb geernteten Spargels sei eine typisch landwirtschaftliche Tätigkeit. In den letzten Jahren werde der Spargel nicht nur geerntet, gewaschen und eventuell zugeschnitten, sondern auch geschält verkauft. Insbesondere Großabnehmer, wie z. B. die Gastronomie, würden geschälten Spargel verlangen. Der Umstand, dass eine Verarbeitung eines im Prinzip verkaufsfähigen Produkts erfolge, sei unschädlich, denn eine solche Verarbeitung sei bei vielen landwirtschaftlichen Produkten, wie z. B. gerupften Hühnern üblich. Die Anwendung der Regelung des § 40 a Abs. 3 EStG sei gerechtfertigt, weil diese Arbeit nur saisonal anfalle und von Aushilfskräften – wie z. B. Schülern, Studenten, rüstigen Rentnern und Hausfrauen - nebenbei erledigt. Landwirtschaftliche Produkte verkaufsfertig zu machen, sei Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung, die schließlich nicht nur die Produktion der Güter, sondern auch ihren Absatz umfasse. Durch das Schälen entstehe schließlich auch kein anderes Produkt, der Spargel sei nur besser verkäuflich. Deshalb sei das Schälen wirtschaftlich gleich zu behandeln wie das Reinigen, insbesondere das Waschen und Bündeln von Möhren, der Verkauf von geschlachteten und nicht lebenden Hühnern, das Reinigen und Sortieren sowie Verpacken von Eiern. Ein neues Produkt außerhalb der Land- und Forstwirtschaft entstehe nicht, da Spargel in dieser Form von anderen gewerblichen Bearbeitungsbetrieben nicht auf dem Markt angeboten werde.
Der Kläger beantragt,
die dem Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vom xx. März 2000 zu Grunde liegende Lohnsteuerfestsetzung (Anerkenntnis) für 1998 und 1999 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom xx. Februar 2002 zu ändern und die festgesetzte Lohnsteuer für 1998 um xx DM und für 1999 um xx DM zu mindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Bei dem nicht geschälten Spargel handele es sich um ein verkaufsf...