Entscheidungsstichwort (Thema)
Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Übertragung des Nießbrauchs an den Anteilen der Betriebs-GmbH durch Besitzunternehmer
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der sachlichen und personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung.
- Ob die Voraussetzungen des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens für die Annahme einer personellen Verflechtung vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles.
- Räumt ein GmbH-Gesellschafter an seinen Geschäftsanteilen einem Dritten einen Nießbrauch ein, bleibt er dennoch Träger der Mitgliedschaftsrechte, wenn im Rahmen der Nießbrauchsbestellung ausdrücklich geregelt wurde, dass die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte, weiterhin dem Nießbrauchsbesteller zustehen sollen.
- Zu den Konsequenzen einer widerruflichen bzw. unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht.
Normenkette
EStG §§ 15, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch die Verpachtung eines Altenpflegeheims eine Betriebsaufspaltung begründet wurde.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger betrieb bis 1998 ein Altenpflegeheim auf eigenem Grundstück. Am 21.12.1998 gründete er als Alleingesellschafter die Haus E GmbH und verpachtete das Altenpflegeheim ab 01.01.1999 an die neu gegründete GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1998 (Bl. 5 Vertragshefter) Bezug genommen. Die beweglichen Wirtschaftsgüter erwarb die GmbH durch Kaufvertrag vom 28.12.1998 für einen Kaufpreis von 100.001 DM. Ebenso wurden von ihr die Verbindlichkeiten übernommen.
Der Kläger räumte der Klägerin durch notariellen Vertrag vom 21.12.1998 an seinen GmbH-Anteilen für die Dauer von 12 Jahren einen Nießbrauch ein. Seine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte, standen ihm weiterhin zu. Er konnte im Falle einer Trennung oder Ehescheidung durch schriftliche Erklärung die Aufhebung des Nießbrauchs verlangen. Durch schriftliche Erklärung übertrug der Kläger am 29.12.1998 auch seine Stimmrechte für die Laufzeit des Nießbrauchs auf die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stimmrechtsübertragungserklärung des Klägers vom 29.12.1998 (Bl. 29 Vertragshefter) Bezug genommen.
Die Klägerin wurde durch Anstellungsvertrag mit der GmbH gegen ein monatliches Gehalt von 5000 DM als Geschäftsführerin eingestellt. Neben der Geschäftsleitung übernahm sie die Buchführung. Der Kläger wurde für die wirtschaftliche und pflegerische Leitung mit einem Gehalt von monatlich 6.700 DM eingestellt. Die Eheleute verpflichteten sich ihre gesamte Arbeitskraft der GmbH zur Verfügung zu stellen. Die regelmäßige Arbeitszeit wurde mit 40 Stunden wöchentlich bemessen. Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte nach der Stellenbeschreibung u. a. die Erstellung des Haushaltsplans. Der Kläger hatte eine uneingeschränkte Bankvollmacht, wickelte sämtliche Bankgeschäfte ab, sorgte für optimale Auslastung und Instandhaltung des Heims, repräsentierte die Einrichtung nach innen und außen, unterzeichnete Heimverträge, Geschäftskorrespondenz und Arbeitsverträge, überwachte das Personal und führte Pflegesatzverhandlungen.
Der Kläger ermittelte für das Jahr 1998 aus dem Betrieb des Altenpflegeheims einen Überschuss in Höhe von 273.313 DM und aus der Übertragung der beweglichen Wirtschaftsgüter und der Verbindlichkeiten auf die GmbH sowie die Übertragung des Grundstücks in sein Privatvermögen einen Veräußerungsverlust in Höhe von 47.889 DM.
Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte von einer Betriebsaufspaltung aus. Danach ermittelte er aus der Übertragung der Wirtschaftsgüter und der Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Kaufpreises einen Gewinn in Höhe von 338.919 DM. Für die Folgejahre ging er davon aus, dass die vereinbarten Pachtzahlungen von jährlich 80.000 DM zu hoch seien und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Außenprüfungsbericht vom 11.12.2002 (ABNr. 515-3/2002, Bl. 189 Bp-Arbeitsakte) Bezug genommen. Der Beklagte erließ am 20.01.2003 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1998.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass eine Betriebsaufspaltung mangels personeller Verflechtung nicht gegeben sei. Die Geschicke des Besitzunternehmens und der Betriebsgesellschaft würden wegen der Nießbrauchsbestellung und der Stimmrechtsübertragung in Bezug auf die GmbH-Anteile und die Geschäftsleitung durch die Klägerin nicht durch ein und dieselbe Person bestimmt.
Durch Vertrag vom 24.05.2004 hoben die Kläger die Nießbrauchsbestellung, die Stimmrechtsübertragung und die Anstellungsverträge mit sofortiger Wirkung auf. Am gleichen Tag veräußerte der Kläger seine GmbH-Anteile für 230.000 € und sein Betriebsgrundstück für 1 Mio. €.
Der Beklagte wies den Eins...