rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
- Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss, damit es als „ordnungsgemäß” gilt, ist gesetzlich nicht geregelt.
- Nach der Rechtsprechung sind grds. folgende Aufzeichnungen erforderlich: Datum und km-Stand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
- Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.
- Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartnern zu verzichten.
- Allgemeine Angaben ohne nähere Erläuterungen sind nicht ausreichend, sofern die leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben nicht mehr gewährleistet sind.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 4
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein privater Nutzungsanteil für betriebliche Pkw nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit zu erfassen ist.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen in…
Der Kläger ist selbständiger Internist und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Praxis befindet sich…
Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich unter anderem ein Mercedes 320 E und ein im April 2006 angeschaffter Porsche Carrera Coupe.
In den Gewinnermittlungen des Klägers für die Streitjahre wurde kein Privatanteil an den Kfz-Kosten angesetzt.
Im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung legte dieser Fahrtenbücher vor. In diesen ist zu Beginn einer Seite der Kilometerstand sowie am Ende jeden Tages der Kilometerstand vermerkt. Im Übrigen wird an jedem Tag als Reiseroute und Ziel eine bzw. mehrere Patientennummern angegeben sowie ein Zeitraum (z.B. 19.00 - 20.35).
Nach den Feststellungen der Außenprüfung sind ausweislich der Fahrtenbücher an keinem Tag des Prüfungszeitraums Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden. Außerdem seien einzelne Fahrten im Fahrtenbuch entweder nicht oder unter einem falschen Datum erfasst worden.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erließ das beklagte Finanzamt am 12.11.2009 Änderungsbescheide, in denen der Gewinn aus selbständiger Arbeit um nach der 1%-Regelung bemessene Nutzungsvorteile erhöht wurde. Hierbei wurde bis zur Anschaffung des Pkw Porsche der Bruttolistenpreis des Pkw Mercedes von EUR …, anschließend jener des Pkw Porsche in Höhe von EUR … zu Grunde gelegt.
Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wies das beklagte Finanzamt durch Einspruchsbescheid vom 24.02.2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 17.03.2010 beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Klage.
Sie machen geltend, dass die fraglichen Pkw lediglich zu beruflichen Fahrten genutzt würden und dass dies durch die vorgelegten Fahrtenbücher hinreichend dokumentiert worden sei. Insbesondere habe eine Verprobung der Fahrleistungen durch die Betriebsprüfung im Hinblick auf die zusammenfassende Eintragung der Hausbesuchsfahrten zu keiner Kilometerabweichung geführt, so dass kein Spielraum für nicht eingetragene Privatfahrten bestehe. Da der Kläger Arzt sei, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er jede einzelne Fahrt eintrage, da dies zu Lasten der zügigen medizinischen Behandlung ginge. Dies sei der Grund für die zusammenfassenden Eintragungen. Aufgrund des Patientenverzeichnisses lasse sich aber ermitteln, welche Patienten er an den einzelnen Tagen aufgesucht habe. Im Übrigen seien auf ihn als Arzt, wie auch die Finanzverwaltung anerkannt habe, die auch anderen Vielfahrern gewährten Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuches anzuwenden.
In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger, dass der Pkw Porsche von ihm lediglich zu solchen Patientenbesuchsfahrten genützt würde, die er von seiner Wohnung antrete. Dies seien Fahrten in den Abendstunden oder am Wochenende.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Einkommensteuer-Änderungsbescheide vom 12. November 2009 und Aufhebung des hierzu ergangenen Einspruchsbescheids vom 24. Februar 2010 die Einkommensteuer 2005 bis 2007 soweit herabzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz) lediglich mit … € (für 2005), … € (für 2006) sowie … € (für 2007) angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu bestimmen sei, da das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei.
Nach diesem gesetzlic...