rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuckerrübenlieferungsrechte als selbstständige Wirtschaftsgüter
Leitsatz (redaktionell)
- Zuckerrübenlieferungsrechte haben sich zum 1.1.1976 zu einem selbstständigen WG verfestigt.
- Zur Wertermittlung des Rechts ist die durchschnittliche Rübenmenge des Lieferrechts pro ha rübenfähiger Fläche zu errechnen; dabei ist ein Wert von 10 DM/dt anzusetzen.
- Das Verhältnis zwischen Teilwert pro ha und Teilwert des Lieferrechts pro ha ist auf den durchschnittlichen Buchwert des Betriebs pro ha zu übertragen.
- Daraus ermittelt sich der abgespaltene Buchwert für das Lieferrecht, der dem Entnahmewert des Lieferrechts gegenüberzustellen ist.
- Im Zuckerrübenanbau sind abhängig von der Bodenqualität und den Erfahrungen des anbauenden Landwirts stark abweichende Erträge denkbar.
Normenkette
EStG §§ 14, 16, 55
Streitjahr(e)
1987
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe wegen der Entnahme eines Zuckerrübenlieferungsrechts ein Aufgabegewinn anzusetzen ist.
Das Verfahren befindet sich im II. Rechtsgang.
Die Kläger sind Mitglieder einer ehemaligen Betriebsgemeinschaft, an der die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrem am 30. Juli 1986 verstorbenen Ehemann, beteiligt sind. Der Anteil der Klägerin beträgt 88,8 v.H., der des Klägers 11,2 v.H.
Die Betriebsgemeinschaft hatte auf Pacht und Eigentumsflächen Zuckerrüben und Weizen angebaut. Der Betriebsvorgänger der Betriebsgemeinschaft, der Landwirt H und Ehemann der Klägerin, hatte – neben der Bewirtschaftung seiner eigenen landwirtschaftlichen Flächen – zunächst seit 1961 von seinem Schwiegervater B dessen Hof gepachtet. Zum 1. Oktober 1973 wurde dieser Hof auf die Klägerin übertragen. Ausweislich eines Einheitswertbescheids vom 9. Juni 1977 wurde der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann der landwirtschaftliche Betrieb insgesamt auf den 1. Januar 1976 im Wege einer Zurechnungs- und Wertfortschreibung zugerechnet.
Die Betriebsgemeinschaft bewirtschaftete insgesamt folgende im Eigentum stehende Flächen:
Gemarkung/ |
Lage |
Nutzart |
Fläche |
EMZ |
Buchwert |
Flur/Flurstücknr. |
|
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in ha |
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in DM |
G |
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A |
0,5058 |
4.011 |
32.088 |
G |
|
A |
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|
Garten |
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GB |
7,9860 |
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0,0790 |
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0,0220 |
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62.215 |
497.720 |
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10.100 |
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|
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G |
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A |
4,1934 |
31.870 |
254.960 |
G |
|
A |
1,2942 |
9.012 |
72.096 |
|
|
|
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|
|
G |
|
A |
4,7025 |
29.296 |
234.368 |
|
|
|
|
|
|
G |
|
A |
1,5272 |
11.148 |
89.184 |
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G* |
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A |
2,0775 |
16.620 |
95,416 |
G* |
|
A |
1,5718 |
11.946 |
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Summen |
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|
23,8584 |
176.118 |
1.285.932 |
*Diese Flächen wurden gemeinsam zum 01.10.1975 käuflich erworben |
Die Kläger gaben den landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Januar 1987 auf. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Einzelgrundstücke wurden Einzellandpachtverträge geschlossen, wobei die mit dem Eigentum an dem Pachtland verbundenen Nutzungsrechte, z.B. Quoten, die mit der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes in Zusammenhang standen, mitverpachtet und im Schätzungswege unter den Pächtern aufgeteilt wurden. Das mit den Eigentumsflächen verbundene Zuckerrübenlieferungsrecht betrug nach den Feststellungen der Außenprüfung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 5.110 dt für A-Rüben und 1.533 dt für so genannte B-Rüben, insgesamt 6.643 dt; im Jahr 1975 betrug es nach Übertragungsvorgängen und Landzukäufen 6.960 dt
Die Kläger ermittelten einen Aufgabegewinn von 288.481 DM. Das FA legte diesen dem Gewinnfeststellungsbescheid 1987 vom 26. April 1989 zu Grunde. Dieser Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Zeit vom 2. Juli 1991 bis 14. Februar 1992 fand bei der ehemaligen Betriebsgemeinschaft – mit Unterbrechungen – eine Außenprüfung statt. Der Außenprüfer gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei den mitverpachteten Zuckerrübenlieferungsrechten um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele; er ermittelte für die Entnahme von Zuckerrübenlieferungsrechten einen Teilwert von 158.663 DM.
Das FA änderte den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid 1987 gemäß § 164 Abs. 2 AO und legte der Änderung die Feststellungen des Außenprüfers zu Grunde. Im sich anschließenden Einspruchsverfahren ermäßigte das FA im Schätzungswege den Wert des Zuckerrübenlieferungsrechts und ging unter Zugrundelegung eines Teilwertes für das Zuckerrübenlieferungsrecht von einem Betrag von 28,75 DM/dt von einem Aufgabegewinn von 117.074 DM aus. Es ermittelte den Aufgabegewinn mit dem Betrag von 420.422,00 DM. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
Im sich anschließenden Klageverfahren hatte der erkennende Senat der Klage im ersten Rechtsgang mit der Begründung stattgegeben, es sei für den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf den 1. Januar 1987 noch nicht davon auszugehen, dass das Zuckerrübenlieferungsrecht bereits als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen gewesen sei. Infolgedessen sei insoweit auch kein Entnahmegewinn anzusetzen. Im sich anschließenden Revisionsverfahren – Az. IV R 51/02 – hob der BFH das Urteil auf und ...