rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Zahlungen aus einer Risikolebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Erblasser bei einer von ihm abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung den Erben als Begünstigten eingesetzt, unterliegen die nach dem Tode des Erblassers an den Erben geleisteten Zahlungen aus der Risiko-Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit dem vollen Auszahlungsbetrag der Erbschaftsteuer.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Zahlung aus einer Risikolebensversicherung erbschaftssteuerlich zu berücksichtigen ist.
Am 14. Juli 2001 verstarb der zuletzt in B wohnhaft gewesene A. Der Erblasser hatte unter anderem eine Risikolebensversicherung bei der L Lebensversicherungs AG abgeschlossen. Begünstigter dieser Risikolebensversicherung war nach dem Versicherungsschein der Kläger. Der Kläger allerdings war widerruflich als Begünstigter auf den Todesfall eingesetzt.
Das Finanzamt unterwarf den Erwerb von Todeswegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz) mit dem vollen Auszahlungsbetrag der Erbschaftsbesteuerung.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Der Kläger trägt vor, der Abschluss der streitigen Risikolebensversicherung durch den Erblasser stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Finanzierung einer von ihm im Jahr 1995 erworbenen Immobilie. Wirtschaftlich betrachtet sei er als Versicherungsnehmer anzusehen, da er bereits vom 1. März 1998 bis einschließlich 1. April 2002 die monatlichen Versicherungsprämien gezahlt habe.
Er habe zudem für das im Jahr 1995 erworbene Reihenhaus bei der X-Bank mehrere Kredite aufgenommen. Auch die streitige Risikolebensversicherung habe dann im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hausfinanzierung gestanden. Da er keinerlei weitere Sicherheiten habe beibringen können, habe die X-Bank neben einer Grundbuchabsicherung auch auf einer Absicherung der für die Finanzierung notwendigen Mieteinnahmen bestanden. Dieses sei durch die Abtretung der Risikolebensversicherung erfolgt.
Versicherungsbeginn der Risikolebensversicherung sei der 1. April 1995 gewesen. Am 7. April 1995 habe er mit dem Erblasser einen Mietvertrag abgeschlossen, der der X-Bank bereits am 13. April 1995 vorgelegen habe. Die Miete sei in die Kapitaldienstrechnung für die Finanzierung des Erwerbes einbezogen worden. Durch Abschluss der Risikolebensversicherung habe gewährleistet werden sollen, dass er auch im Falle des Ablebens von Herrn A habe in der Lage sein sollen, die Kredite zu bedienen. Da der Versicherungsnehmer / Erblasser selbst keine Angehörigen gehabt habe, habe er selbst keinerlei Interesse am Abschluss einer solchen Risikolebensversicherung gehabt. Allein aus diesem Grunde müsse er deshalb wirtschaftlich als Versicherungsnehmer angesehen werden.
Der Kläger beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Mai 2003 sowie den Einspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe als Sicherheit für die ihm von der X-Bank gewährten Kredite lediglich die Risikolebensversicherung mit der Nr. xxx abgetreten. Eine Abtretung der hier streitigen Versicherung mit der Endziffer.. 0xx sei nicht erfolgt.
Dass der Kläger bereits seit 1. März 1998 die monatlichen Prämien geleistet habe, sei erbschaftssteuerlich ohne Bedeutung. Es liege insoweit hinsichtlich der Beitragszahlung durch den Kläger eine freigiebige Zuwendung an den Erblasser vor, die allerdings steuerfrei bleibe. Entscheidend allerdings sei, dass der Kläger in der Risikolebensversicherung lediglich widerruflich als Begünstigter eingetragen gewesen sei. Er habe im Innenverhältnis nicht die Stellung des Versicherungsnehmers erlangt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todeswegen unter anderen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar erworben wird.
Damit unterliegt der Erwerb des Klägers aufgrund der Risikolebensversicherung ..0xx in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Der Kläger hat mit dem Tod des Versicherungsnehmers aufgrund des von dem Versicherungsnehmers zu Lebzeiten geschlossenen Vertrages unmittelbar von dem Versicherer einen Vermögensvorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erworben. Dieses gilt unabhängig davon, wer die Versicherungsprämien gezahlt hat.
1.Nach § 166 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, im Zweife...