Entscheidungsstichwort (Thema)
Ständig wechselnde Einsatzstelle: Fahrtkosten eines Hafenlotsen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein ArbN kann grds. nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.
- Ein Hafenlotse, der Schiffe in das Hafengebiet hinein und auch wieder hinaus lotst, verrichtet seine Tätigkeit auf ständig wechselnden Einsatzstellen. D. h. indes nicht, dass er seine Fahrtkosten nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit in voller Höhe als BA abziehen kann.
- Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hafenlotse vorwiegend drei Stationen anfährt, die in einem Umkreis von weniger als 3 km und damit in unmittelbarer Nähe zueinander liegen.
- Bilden diese drei Stationen im Hafengebiet mit insgesamt jeweils mehr als 85 % den wesentlichen Schwerpunkt als Ausgangspunkt der Tätigkeit des Hafenlotsen, unterscheiden sich diese Fahrten wirtschaftlich nicht von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Hafenlotse. Einsatzgebiet des Klägers war ein gesamtes Hafengebiet. In den Streitjahren standen den Eheleuten zwei Kraftfahrzeuge zur Verfügung, die sie – ohne feste Zuordnung – für ihre beruflichen Fahrten nutzten. Für beide Fahrzeuge führten die Kläger Fahrtenbücher. Die Fahrten zu seinen jeweiligen Einsatzorten im Hafengebiet berücksichtigte der Kläger in seinen Gewinn- und Verlustrechnungen mit einem Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Für das Jahr 2005 setzte der Kläger als Betriebsausgaben einen Betrag in Höhe von xxx € (xxx km x 0,30 €), für das Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von xxx € (xxx km x 0,30 €) und für das Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von xxx € (xxx km x 0,30 €) an. Die Veranlagungen für die Jahre 2005 und 2006 erfolgten im Wesentlichen antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Jahr 2008 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Der Außenprüfer sah die Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers und dessen Einsatzorten im Hafengebiet als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und berücksichtigte diese mit einer Kilometerpauschale von 0,15 € je gefahrenen Kilometer bzw. 0,30 € je Entfernungskilometer. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Außenprüfung erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 mit Datum vom …. Am … reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ein. Im Rahmen der Veranlagung berücksichtigte der Beklagte die bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit des Klägers geltend gemachten Fahrtkosten ebenfalls in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer.
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom … legten die Kläger Einspruch ein und führten zur Begründung aus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das Hafengebiet nicht als einheitliche großräumige Arbeitsstätte anzusehen. Als Lotse werde der Kläger an unterschiedlichen Orten innerhalb des Hafengebiets eingesetzt, so dass diese Einsatzorte als ständig wechselnde Beschäftigungsstellen anzusehen seien. Die Tätigkeit des Klägers sei durch mehrfache tägliche Ortswechsel geprägt und nicht mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu vergleichen, der täglich seine Arbeitsstätte anfahre und von dort aus Fahrten zu unterschiedlichen Einsatzorten unternehme. Mit Einspruchsentscheidung vom … folgte der Beklagte dem Einspruchsbegehren der Kläger insoweit, dass die Fahrten innerhalb des Hafengebiets, die nicht zur Lotsenstation erfolgten, wie Reisekosten mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer berücksichtigt wurden. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und behandelte die Fahrten zur Lotsenstation weiter als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei handelte es sich um 119 Fahrten im Jahr 2005, 89 Fahrten im Jahr 2006 und 67 Fahrten im Jahr 2007. Die Fahrtstrecke betrug jeweils xx km. Diese Fahrten berücksichtigte der Beklagte mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. Die Fahrten zur Lotsenstation seien nur beschränkt abzugsfähig, da es sich insoweit um eine regelmäßige Arbeitsstätte handele, die der Kläger mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht habe.
Mit ihrer gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, auch die Fahrten des Klägers zur Lotsenstation nach den Grundsätzen über Reisekosten und Einsatzwechseltätigkeit mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Der Kläger sei für die Verrichtung seiner Tätigkeit nicht au...