vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 16/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen aufgrund Wirtschaftsüberlassungsvertrags
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach der bis Dezember 2007 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge wurden nach der bis Dezember 2007 geltenden Rechtslage Leistungen gleichgestellt, die der Nutzungsberechtigte bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag an den Hofeigentümer zu erbringen hatte, sofern es sich dabei nicht um Unterhaltsleistungen handelte.
- Diese Gleichstellung beruht auf der Überlegung, dass es sich auch bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag um einen familienrechtlichen Vertrag mit erbrechtlichem Bezug handelt.
- Die Überlassung eines Betriebs zur Bewirtschaftung ist als Übertragung zu werten.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Streitig ist, ob Versorgungsleistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als Sonderausgabe abziehbar sind.
Der Kläger erzielt aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seines Großvaters stehenden Hofes Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft. Durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom xx.xx. 1989 hatte dieser die Bewirtschaftung des Hofes seinem Sohn A. überlassen. Nach § 3 des Vertrags verpflichtete sich der Wirtschaftsübernehmer zur Übernahme aller den Hof betreffenden Steuern und Lasten sowie des Kapitaldienstes der bei „Pachtbeginn” vorhandenen Belastungen, der Feuerversicherungsprämie für Gebäude und Inventar, der Beiträge zum Wasser und Bodenverband sowie zum Berufsverband und der laufenden Gebäudeunterhaltung. Außerdem hatten „die Verpächter” das Recht der freien Mitbenutzung aller Einrichtungen des Hauses sowie das Recht des freien Ein, Aus und Umgangs im Hause und auf der ganzen Stelle. Für den Fall, dass sie einen eigenen Haushalt gründen sollten, hatten sie Anspruch auf Lieferung im Betrieb gewonnener Lebensmittel in ausreichender Menge und guter Qualität. Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Wirtschaftsüberlassungsvertrags (Blatt 73 bis 78 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Nachdem zunächst B, ein anderer Sohn des Hofeigentümers, anstelle seines Bruders die Bewirtschaftung des Hofes übernommen hatte, trat durch eine weitere Nachtragsvereinbarung vom xx. xx. 2008 der Kläger als Wirtschaftsübernehmer in den Vertrag ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachtragsvereinbarungen (Blatt 71 und 72 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft in Höhe von x.xxx EUR. Außerdem machte er Versorgungsleistungen aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags in Höhe von x.xxx EUR als Sonderausgaben geltend. Durch Einkommensteuerbescheid vom 7. April 2011 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA ) die Einkommensteuer 2009 unter Ansatz von Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, jedoch ohne Berücksichtigung der dauernden Lasten fest. Die Berücksichtigung der Versorgungsleistungen lehnte das FA unter Hinweis darauf ab, dass es sich um einen Neuvertrag handele, bei dem die Leistungen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. März 2010 nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 19. April 2011 wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 31. Oktober 2011 im Streitpunkt als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Wie in Tz. 22 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 klargestellt werde, stellten Leistungen aufgrund von ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Wirtschaftsüberlassungsverträgen keine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbaren Versorgungs-leistungen dar. Die Aufwendungen seien auch nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar, weil der Wirtschaftsüberlassungsvertrag nicht wie unter fremden Dritten abgeschlossen worden sei. Einkommensteuerrechtlich liege eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung vor. Der Vertrag solle die Versorgung der überlassenden Großeltern sichern. Die Aufwendungen des Klägers stellten daher nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbare Unterhaltsleistungen dar. Aus anderen Gründen setzte das FA die Einkommensteuer herab.
Am 9. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus:
Bis zu der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 seien Leistungen aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträgen ebenso wie solche aufgrund von Betriebsübergabeverträgen als dauernde Lasten abziehbar gewesen. Dies sei zuletzt in dem BMF-Schreiben vom 16. September 2004 klargestellt worden. In dem BMF-Schreiben vom 11. März 2010 werde erstmals die Auffassung vertreten, dass bei Vertragsabschlüssen ab 1. Januar...