vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 34 Abs. 7 Satz 3, 4 KStG
Leitsatz (redaktionell)
- § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 KStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG a.F. verstoßen weder gegen EU-Recht noch gegen das GG.
- Die Vorschriften verstoßen schon deshalb nicht gegen EU-Recht, da eine Beteiligung an einer ausländischen KapG objektiv nicht vergleichbar ist mit der Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft.
- Die Vorschriften beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung.
Normenkette
KStG § 34 Abs. 7; KStG a.F. § 8b Abs. 2
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG a.F. oder ein Verstoß dieser Vorschriften gegen EU-Recht.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen und Warenzeichen. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.
Am 30. September 2000 war die Klägerin alleinige Anteilseignerin der A-GmbH. A hielt zu diesem Zeitpunkt 97,7 % der Anteile an U Inc., USA, die sie im Jahr 1999 erworben hatte: Am 21. Juli 1999 hatte die Klägerin 31 % der Anteile an U an die A veräußert und hierbei einen steuerfreien Veräußerungsgewinn i.H.v. … DM erzielt. Anschließend hatte die A im August 1999 66,7 % der Anteile an U von Dritten erworben.
Am 22. Mai 2001 schloss die Klägerin einen Verschmelzungsvertrag mit der A, wonach diese GmbH ihr Vermögen als Ganzes auf die Klägerin übertrug. Der Verschmelzung wurde die Bilanz zum 30. September 2000 (steuerlicher Übertragungsstichtag) zugrunde gelegt; im Innenverhältnis übernahm die Klägerin das Vermögen der A zum 1. Oktober 2000. Als wesentliche Wirtschaftsgüter sind dabei u.a. die Anteile der A an der U zum Buchwert auf die Klägerin übergegangen.
Ausweislich des Jahresabschlusses der Klägerin zum 30. September 2001 erzielte die U ein Jahresergebnis von./. … €. Die Klägerin nahm auf diese Beteiligung eine Abschreibung in Höhe von … € vor.
Am 23. September 2002 erfolgte eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2001, die nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung stand. Darin wurde eine Körperschaftsteuer 2001 i.H.v. … € festgesetzt. Abzüglich anzurechnender Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ergab sich ein Erstattungsanspruch von … €. Anschließend erfolgten mehrere Änderungsbescheide, bei denen der Vorbehalt der Nachprüfung aufrechterhalten wurde.
Im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung X kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, auf den Wertansatz der Beteiligung an der U zum 30. September 2001 sei dem Grunde nach eine Teilwertabschreibung i.H.v. … DM . anzuerkennen. Davon seien 31 v.H., nämlich … DM nach „§ 8b Abs. 4 KStG 2001” nicht abzugsfähig. Die Prüfer kürzten deshalb die Teilwertabschreibung um insgesamt … DM.
Aus den vom Gericht beigezogenen Arbeitsakten des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung ist zu entnehmen, dass die Außenprüfung der Klägerin im Rahmen der Prüfung einer Vielzahl verbundener Unternehmen erfolgte. Die Prüfer waren noch in einem Gespräch vom 17. Dezember 2003 der Ansicht, die o.g. Teilwertabschreibung sei dem Grunde nach nicht anzuerkennen. In der Schlussbesprechung vom 26. Januar 2004, an der auf Seiten der Finanzverwaltung die Prüfer und ein Sachgebietsleiter des Finanzamts für Großbetriebsprüfung teilnahmen, wurde Einvernehmen erzielt. In einem Aktenvermerk der Großbetriebsprüfung wird hierzu ausgeführt:
„Nachdem alle Punkte nochmals kontrovers diskutiert worden sind, konnte im Interesse einer Gesamteinigung folgende Paketlösung einvernehmlich erzielt werden: …
b. Teilwertabschreibung U
anzuerkennende Teilwertabschreibung…
nicht abzugsfähig 31 v.H. - ........
Teilwertabschreibung lt. Ap…
Die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Anwendungsregelung des § 34 KStG werden im Einspruchswege geltend gemacht. …”
Ein Vertreter des Beklagten nahm an dieser Schlussbesprechung nicht teil. Konkrete Anhaltspunkte dazu, wie die Höhe der „anzuerkennenden Teilwertabschreibung” ermittelt wurde, lassen sich in den Akten der Großbetriebsprüfung nicht feststellen.
Aus den Arbeitsakten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit einem Schreiben, das das Datum „Stand 30.6.2003” trägt, zur Frage der Teilwertabschreibung auf die Anteile an der U Stellung nahm. Darin führte die Klägerin aus, sie habe bei der Übernahme der weit überwiegenden Mehrheitsanteile an dieser Fa. zu optimistische Gewinnerwartungen gehabt, die sich jedoch nicht erfüllt hätten. Stattdessen habe U im Jahr 2001 einen Verlust vor Steuern von … US-Dollar erwirtschaftet. Außerdem sei dieser Fa. die Kreditlinie seitens der Hausbank gekündigt worden. Ohne Unterstützungsmaßnahmen der Klägerin wäre U zahlungsunfähig geworden. Die Teilwertabschreibung sei auf e...