Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Beklagte ist die alleinige Aktionärin der Schuldnerin, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts XY vom 01.09.2006 - IN …/06 - (Anlage TW 1) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft. In dieser Eigenschaft nimmt er die Beklagte im Wege der aktienrechtlichen Differenzhaftung in Anspruch.
Zur Begründung macht er geltend: Im Rahmen einer Erhöhung des Grundkapitals der Schuldnerin, die von der Hauptversammlung am 28.09.2001 beschlossen (Anlage TW 4), am 04.10.2001 zum Handelsregister angemeldet (Anlage TW 5) und dort am 07.11.2001 eingetragen wurde (Anlage TW 11), habe die Beklagte die von ihr mit Zeichnungsschein vom 28.09.2001 (Anlage TW 7) gezeichneten Aktien aus dieser Kapitalerhöhung in Höhe eines Nennbetrages von 6.000.000,00 € auf der Grundlage einer Sacheinlagevereinbarung mit der Schuldnerin vom 26./28.09.2001 (Anlage TW 6) durch die Einbringung von insgesamt 118.125 Stück Inhaberaktien einer A-AG mit Sitz in B. erworben.
Die so eingebrachten Aktien seien jedoch ohne jeden wirtschaftlichen Wert gewesen. Das der Einbringung zugrunde liegende Gutachten des Streithelfers der Beklagten vom 24. September 2001 (Anlage TW 10) und der auf diesem Gutachten aufbauende Prüfungsbericht gemäß § 183 Abs. 3 AktG des Sachverständigen C. vom 27. September 2001 (Anlage TW 9) seien unrichtig. Die dort vorgenommenen Prognosen über die künftige Entwicklung des Unternehmens entbehrten jeder Grundlage.
Das Landgericht hat Beweis über den Wert der streitigen Sacheinlage erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen E. vom 22. April 2008, auf das Ergänzungsgutachten dieses Sachverständigen vom 30. Januar 2009 und auf das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 Bezug genommen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.685.460,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent für die Zeit vom 07. November 2001 bis 29. November 2006 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2006 zu zahlen. Die weitergehende, auf die Zahlung eines Betrages von 6.000.000,00 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend:
1. Das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung zu Unrecht auf das Gutachten des Sachverständigen E. gestützt, obwohl dieser schon nach der Formulierung des Beweisbeschlusses vom 23. Mai 2007 überhaupt nicht mit der Ermittlung des konkreten, für den Wert ihrer Sacheinlage maßgeblichen Unternehmenswertes der A-AG beauftragt gewesen sei und einen solchen Unternehmenswert dementsprechend auch tatsächlich nicht ermittelt habe.
Ungeklärt sei bei der Beweisaufnahme insbesondere auch geblieben, ob der Bewertung anstelle der in dem Gutachten des Sachverständigen E. für das Jahr 2005 angenommenen Prognose eines Umsatzwachstums von 20 % nicht mindestens ebenso gut die in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. vom 20. Mai 2009 angenommene Prognose eines Umsatzwachstums von 40 % zugrunde gelegt werden könne. Der Sachverständige E. habe in seiner mündlichen Anhörung selbst ausdrücklich offen gelassen, ob nicht auch eine derartige Prognose angemessen sein könnte. Welcher Unternehmenswert sich bei Zugrundelegung dieser Prognose ergebe, sei demzufolge - wenn man in dieser Hinsicht nicht ohnehin dem von ihr vorgelegten Privatgutachten folgen wolle - zumindest ungeklärt geblieben.
2. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Ausführungen des Sachverständigen E. auch wegen verschiedener Mängel nicht geeignet seien, den für einen Erfolg der Klage notwendigen Nachweis zu führen, dass die von ihr eingebrachten Aktien der A-AG an dem für die Bewertung maßgeblichen Stichtag im Oktober 2001 weniger als die erforderlichen 6.000.000,00 € wert gewesen seien. Der Sachverständige habe sich nur unzureichend mit ihren durch das...