Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Formbedürftigkeit für einen Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil gilt nur, wenn eine Treuhandvereinbarung bezüglich eines existenten Geschäftsanteils abgeschlossen wird. Formlos gültig ist dagegen eine Treuhandvereinbarung über die Gründung einer GmbH, die zum Inhalt hat, daß der Treugeber dem Treuhänder das Gründungskapital überläßt und dabei vereinbart wird, daß der Treuhänder von Anfang an den für ihn zukünftig entstehenden Geschäftsanteil treuhänderisch für den Treugeber hält.
Normenkette
GmbHG § 15; BGB §§ 662, 667
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.10.1991; Aktenzeichen 3/11 O 191/91) |
Tenor
Der Beschluß der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.1991 wird abgeändert.
Der Verfügungsbeklagten wird geboten, den Verfügungskläger (wieder) zum Geschäftsführer der … zu bestellen und zum Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg HRB 3633 als Geschäftsführer anzumelden.
Die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 90.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Verfügungsbeklagte (im folgenden „Beklagte”) ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der … die im Dezember 1987 gegründet und in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Verfügungskläger (im folgenden „Kläger”) hatte der Beklagten das Stammkapital der GmbH von 100.000,– DM zu der Gründung voll zur Verfügung gestellt.
Am 13.7.1989 schlossen die Parteien einen schriftlichen Treuhandvertrag, in dem es u. a. heißt:
„Zwischen der Treuhänderin” (der Beklagten) „und dem Treugeber” (dem Kläger)” besteht Einigkeit, daß die Treuhänderin den voll eingezahlten Geschäftsanteil in Höhe von DM 100.000,– treuhänderisch hält für den Treugeber.
Die Treuhänderin ist verpflichtet, allen Weisungen des Treugebers Folge zu leisten,…
Den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil hat sie auf jederzeitiges Verlangen des Treugebers auf diesen … zu übertragen.”
Der Kläger wurde am 23.10.1990 als weiterer Geschäftsführer der GmbH in das Handelsregister eingetragen.
Auf Grund entstandener Spannungen beschloß die Beklagte im Oktober 1991, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen. Am 14. Oktober 1991 wurde in das Handelsregister eingetragen, daß der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der … ist.
Gegen diese Abberufung als Geschäftsführer wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der er seine Wiedereinsetzung als Geschäftsführer erreichen will. Das Landgericht hat diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung mit der Begründung abgewiesen, der Treuhandvertrag, auf den sich der Kläger stütze, sei wegen Formmangels nicht wirksam zustande gekommen.
Über die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mündlich verhandelt.
Auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze und Unterlagen, insbesondere auf die von beiden Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wird Bezug genommen. Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Der Senat hatte über die eingelegte Beschwerde durch Urteil zu entscheiden, da die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 49. Aufl. § 922 Anm. 4) B b).
Die einstweilige Verfügung war, wie beantragt, mit einer Modifikation in der Tenorierung, die der Senat gemäß § 938 I ZPO vornehmen konnte, zu erlassen. Es fehlt dem Kläger weder an einem Verfügungsanspruch noch an einem Verfügungsgrund (§ 935 ZPO). Darüber hinaus besteht auch ein dringendes Regelungsbedürfnis im Sinne des § 940 ZPO.
Die einstweilige Verfügung konnte ergehen, auch wenn durch sie in die Willensbildung der Gesellschaft eingegriffen wird. Die Auffassung, derartige einstweilige Verfügungen seien von vornherein unzulässig, weil damit eine Regelung endgültiger Art. erstrebt werde, wird in jüngerer Zeit zunehmend in Zweifel gezogen und ist in ihrer Absolutheit nicht haltbar (OLG Koblenz in NJW 1986, 1692, OLG Stuttgart in NJW 1987, 2449, OLG Saarbrücken in NJW-RR 1989, 1512, LG Mainz in DB 1990, 2159, OLG Koblenz in GmbHR 1991, 21 und OLG Hamburg in DB 1991, 1567). Abzustellen ist vielmehr auf eine Bewertung der beiderseits auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei allerdings eine einstweilige Verfügung, die in die Willensbildung einer Gesellschaft eingreift, nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Antragstellerbelange erlassen werden darf (v. Gerkan ZGR 1985, 167 ff.)
Im vorliegenden Fall war für den Erlaß der einstweiligen Verfügung entscheidend, daß nach Auffassung des Senats zwischen den Parteien ein wirksames Treuhandverhältnis zustande gekommen ist, wodurch die Beklagte als Treuhänderin den Weisungen des Klägers als Treuhänder unterworfen war. Auf Grund dieses Treuhandverhältnisses kann der Kläger auch die Übertragung des Geschäftsanteils der Beklagten verlangen. Dieses Verlangen hat er bereits geltend gemacht.
Zwar ist es richtig, daß ein Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäfts...