(1)[1] Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst
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die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen, |
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die Angabe über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern sowie |
Bis 31.12.2019:
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfaßt die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.
(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.
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