Zusammenfassung
Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Das bedeutet aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Denn steuerlich gibt es verschiedene Gruppen von Renten:
Renten, die seit 2005 nachgelagert besteuert werden; dazu gehören die Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungswerken und Basisrentenverträge (sog. Basisversorgung).
Diese Renten werden aber nicht sofort in voller Höhe besteuert. Im Rahmen einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil von neu beginnenden Renten schrittweise an. Erst Renten, die ab 2058 beginnen, müssen voll versteuert werden.
- Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind, z. B. Renten aus privaten Rentenversicherungen.
- Renten, die voll steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, z. B. sog. Riester-Rente.
- Daneben gibt es Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z. B. die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 108).
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 22 EStG und § 22a EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 22.1 – R 22.10 EStR 2012 und in H 22.1 – 22a EStH 2023. Die Finanzverwaltung hat sich im BMF-Schreiben "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" zur Besteuerung von Renten geäußert (BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087 mit verschiedenen Änderungen in den folgenden Jahren). Außerdem hat sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben "Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge" u. a. mit der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG befasst (BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1723).
1 Rentenbezugsmitteilungen an die zentralen Stellen
Die Stellen, die Renten auszahlen (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen etc.) müssen die für die Besteuerung wichtigen Daten jedes Jahr nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden (Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Abs. 1 EStG). Dort werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO ist die Rentenbezugsmitteilung nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2024 muss also bis Ende Februar 2025 übermittelt werden (28.2.2025). Zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG hat die Finanzverwaltung in einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen.
2 Prinzip der nachgelagerten Besteuerung
Das wesentliche Kernelement der "neuen" Rentenbesteuerung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ihr gleichgestellten Versicherungen bzw. berufsständischen Versorgungswerken zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden.
Prinzipiell greifen die Gesetzesänderungen seit 1.1.2005, wegen langfristiger Übergangsregelungen treten die Abzugsfähigkeit bzw. Freistellung der Vorsorgeaufwendungen und die nachgelagerte Besteuerung von Renten schrittweise ein, nach ursprünglicher Gesetzeslage über einen Zeitraum von 35 Jahren. Erst Renten, die nach dem 31.12.2039, also ab 2040 beginnen, hätten voll versteuert werden müssen. Bis dahin sollte der in Abhängigkeit des Jahres des Rentenbeginns anzuwendende Besteuerungsanteil ab dem Jahr 2020 jährlich um einen Prozentpunkt ansteigen.
Neue Rechtslage: Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum bis zur Vollbesteuerung – beginnend ab 2023 – bis zum Jahr 2058 verlängert.
Mit der Änderung wird beginnend ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Anstieg erstmals für die K...