rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge um den von der gesetzlichen Krankenkasse nach § 65a Abs. 1 SGB V gezahlten pauschalen Betrag aus einem Bonusprogramm für Maßnahmen der präventiven Gesundhaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen pauschal im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a Abs. 1 SGB V vom Versicherten getragene Kosten für besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen (im Streitfall: aktive Mitgliedschaft des Klägers in einem Sportverein, Nichtraucher, gesetzlicher Impfstatus, gesetzliche Zahnvorsorge), liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die keine Beitragsrückerstattung und daher nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF, Schreiben v. 19.8.2013, BStBl 2013 I S. 1087).
2. Eine Bonuszahlung der Krankenkasse an den Steuerpflichtigen könnte nur dann als Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stünde (Anschluss an BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 17/15).
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a; SGB V § 65a Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend abgeändert, dass Beiträge zur Krankenversicherung ohne Kürzung in Höhe von 115 Euro als Sonderausgaben abziehbar sind.
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3. Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten vorgenommene Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge um den von seiner Krankenkasse gezahlten pauschalen Betrag aus einem Bonusprogramm.
Der Kläger bezog im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist bei der … krankenversichert. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 6.549 Euro als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Kläger nahm an einem Bonusprogramm seiner Krankenkasse im Sinne des § 65a des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) teil. Dieser bestimmte in der für das Streitjahr 2015 gültigen Fassung:
(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die
- regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in Anspruch nehmen,
- Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen oder
- regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen,
Anspruch auf einen Bonus haben (…).
Die Krankenkasse des Klägers hat von der Ermächtigung in § 65a Abs. 1 SGB V Gebrauch gemacht. Sie bietet ihren Versicherten die Teilnahme an einem Bonusprogramm im Sinne des § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten (Vorsorge und eine gesunde Lebensweise) an. Das entsprechende Bonusheft listet die „bonifizierbaren” Aktivitäten auf und gibt die Höhe des Bonus für die einzelnen Maßnahmen an. Voraussetzung für die Zahlung eines Bonus ist die Durchführung von mindestens vier Maßnahmen, wobei mindestens eine dem Bereich der Vorsorge und eine weitere dem Bereich der gesunden Lebensweise zugeordnet werden muss. Ausweislich des seitens des Klägers vorgelegten Bonushefts für das Jahr 2014 führte er nachweislich folgende Maßnahmen durch:
Aus dem Bereich „Vorsorge”:
- Gesetzlicher Impfstatus: 5 Euro
- Gesetzliche Zahnvorsorge: 10 Euro
Aus dem Bereich „Gesunde Lebensweise”:
- Mitgliedschaft im Sportverein: 50 Euro
- Sportveranstaltung: 25 Euro
- Nichtraucherstatus: 25 Euro
Der Kläger finanzierte die Mitgliedschaft im Sportverein privat. Er hatte hierfür Kosten in Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags, nämlich 80 Euro, sowie Fahrtkosten hinsichtlich einzelner Aktivitäten (Sportveranstaltung und Sportverein). Die … zahlte dem Kläger im Streitjahr einen Bonus in Höhe von 115 Euro aus. Die Krankenkasse meldete die vorgenannte Bonuszahlung als Beitragsrückerstattung elektronisch an das Finanzamt.
In seinem Einkommensteuerbescheid 2015 vom … kürzte der Beklagte die Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG um diesen Betrag. Am … legte der Kläger hiergegen Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass bei pauschalen Bonuszahlungen eine Beitragsrückerstattung nicht gegeben sei, da die Zahl...