Revision eingelegt (BFH VIII R 1/21)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung für Pkw-Nutzung eines nicht bilanzierungspflichtigen Steurpflichtigen sofort abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung ist auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung des im Dezember 2013 erworbenen Pkw als Betriebsvermögen und die steuerliche Behandlung der damit zusammenhängenden Leasingsonderzahlung in der Einnahmenüberschussrechnung im Veranlagungszeitraum 2013.
Die verheirateten Kläger werden gem. §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG)zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Außerdem erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus der Vermietung einer Ferienimmobilie (§ 21 EStG) sowie aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger (§ 18 EStG) und nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
Der Kläger bestellte am 07. Juni 2013 ein Leasingfahrzeug, Mercedes Benz ML 350. Der Leasingantrag erfolgte am 30. Oktober 2013 mit Liefertermin um den 10. Dezember 2013. Der Kläger schloss den Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 09. Dezember 2013. Am 08. Dezember 2013 leistete der Kläger eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 € zzgl. 6.933,27 € Umsatzsteuer (USt). Für das Fahrzeug fielen in 2013 zudem Benzinkosten i. H. v. 277,65 € zzgl. 52,75 € USt sowie Kfz-Steuern i. H. v. 453 € an.
Laut den formlosen Aufzeichnungen des Klägers betrug die Fahrleistung im Dezember 2013 insgesamt 2.068 km. Davon seien 1.737 km für unternehmerische Fahrten (1.469 km für die selbständige Arbeit und 268 km für die Vermietungstätigkeit) zurückgelegt worden. Der Kläger machte daher 83,99 % der in 2013 verausgabten Kosten inklusive der Leasingsonderzahlung und somit insgesamt 31.262,36 € zzgl. 5.867 € gezahlter Vorsteuer als Betriebsausgaben bei seiner selbständigen Tätigkeit geltend.
Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2015 bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger die Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten in 2013 in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a EStG mit den tatsächlichen Kosten angesetzt hatte und in den Jahren 2014, 2015 und 2016 im Rahmen der Nutzungseinlage mit dem pauschalen km-Satz von 0,30 € berücksichtigt hatte. Auch für die im Rahmen der Vermietungstätigkeit durchgeführten Fahrten wurde der pauschale km-Satz bei Berechnung der Werbungskosten zum Ansatz gebracht. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass in 2013 lediglich 83,99 % von 1/36 der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei. Zur Berechnung und zur Begründung wird auf die Prüfungsfeststellung Nr. 2 Bezug genommen. Mit geändertem Bescheid vom 02. April 2019 setzte das Finanzamt die Prüfungsfeststellungen um. Unter Berücksichtigung eines Gewinns des Klägers aus selbständiger Arbeit von … € setzte es die Einkommensteuer für 2013 auf … € fest.
Gegen den Bescheid vom 02. April 2019 legten die Kläger Einspruch ein. Das Nutzungsrecht für den Pkw sei dem Privatvermögen und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass das Fahrzeug nur vorübergehend überwiegend betrieblich genutzt werde. Die Kosten für die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs seien im Wege der Aufwandseinlage als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den Kosten gehöre auch die Leasingsonderzahlung. Aufgrund der eindeutigen Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG komme eine Aufteilung der Sonderzahlung auf die Vertragslaufzeit nicht in Betracht, da letztere nicht länger als 5 Jahre sei.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 erläuterte das Finanzamt den Klägern, aus welchen Gründen es sich ihren Ausführungen zur Abziehbarkeit der Leasingsonderzahlung in 2013 nicht vollumfänglich anschließen könne, und teilte den Klägern mit, dass es im Rahmen der gem. § 367 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)vorzunehmenden Gesamtfallprüfung festgestellt habe, dass die private Pkw-Nutzung in 2013 nach der 1 %-Methode unter Ansatz eines Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung von 93.300 € und Berücksichtigung sämtlicher Kfz-Kosten (1/36 der Lea...