Entscheidungsstichwort (Thema)
Durch nicht beruflich bedingtes Auswechseln des Lebensmittelpunktes mit dem Ort der doppelten Haushaltsführung entfällt der Werbungskostenabzug
Leitsatz (redaktionell)
Ein nicht beruflich bedingtes Auswechseln des Lebensmittelpunktes mit dem Ort der doppelten Haushaltsführung läßt die Möglichkeit des Abzugs von Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG für eine doppelte Haushaltsführung entfallen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für eine von den Klägern geltend gemachte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten.
Die Kläger sind seit 1999 verheiratet. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung in A (Schleswig-Holstein), und übte an seinem Wohnort eine nichtselbstständige Tätigkeit als Landesbeamter aus. Die Klägerin ihrerseits nutzte bereits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B (Außerhalb Schleswig-Holsteins), zu eigenen Wohnzwecken. Sie übte ebenfalls eine nichtselbstständige Tätigkeit als Landesbeamtin an ihrem Wohnort in B aus.
Nach der Eheschließung machten die Kläger in den gemeinsamen Einkommensteuer-(ESt)-Erklärungen für die Jahre 1999 bis einschließlich 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Werbungskosten des Klägers geltend. Hierbei handelte es sich um Kosten der Unterkunft am Arbeitsort (A), Mehraufwendungen für Verpflegung und Kosten für Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (1999: 37 Fahrten; 2000: 52 Fahrten; 2001: keine Angabe). Das Finanzamt berücksichtigte bei den Veranlagungen dieser Kalenderjahre die Aufwendungen antragsgemäß als Werbungskosten.
In den ESt-Erklärungen der Streitjahre (2002 und 2003) machte nunmehr anstelle des Klägers die Klägerin Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend und beantragte den Abzug folgender Aufwendungen:
2002: |
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Fahrtkosten für 52 Heimfahrten (180 km x 52 x 0,40 EUR) |
3.744,00 EUR |
Kosten der Unterkunft am Arbeitsort |
6.103,00 EUR |
Summe: |
9.847,00 EUR |
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2003: |
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Fahrtkosten für 52 Heimfahrten (180 km x 52 x 0,40 EUR) |
3.744,00 EUR |
Kosten der Unterkunft am Arbeitsort |
6.464,00 EUR |
Summe: |
10.208,00 EUR |
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort (B) wird Bezug genommen auf die mit den ESt-Erklärungen eingereichten Anlagen.
In einer Anlage zur ESt-Erklärung für das Jahr 2002 führten die Kläger ferner aus:
„Bis 2001 haben wir geltend gemacht, dass der Kläger in A eine Nebenwohnung hat und am Wochenende nach B pendelt.
Inzwischen waren wir gezwungen, uns nach dem Melderecht für einen gemeinsamen Wohnsitz zu entscheiden und auch anzumelden.
Deshalb ist die Klägerin seit dem 01.01.2002 mit Hauptwohnung in A angemeldet (Bescheinigung liegt bei). Also besteht ab 01.01.2002 die umgekehrte Situation: Die Klägerin pendelt am Wochenende von B nach A. ...”
Das Finanzamt erkannte bei den Veranlagungen der Streitjahre die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Klägerin nicht an und setzte mit Bescheiden vom 30. November 2004 die ESt für 2002 auf ... EUR und für 2003 auf ... EUR fest. In den Erläuterungen zum ESt-Bescheid für das Jahr 2002 führte das Finanzamt aus, dass Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden konnten, da eine berufliche Veranlassung nicht gegeben sei. Ohne Änderung der Beschäftigungsverhältnisse sei der Lebensmittelpunkt nach A verlegt worden. Die beantragten Familienheimfahrten seien als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt worden. In den Erläuterungen zum ESt-Bescheid für das Jahr 2002 verwies das Finanzamt hinsichtlich der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auf den Vorjahresbescheid.
Gegen die ESt-Bescheide legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein und wandten sich gegen die Nichtberücksichtigung der Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung. Zur Begründung führten sie aus, dass gemäß dem Meldegesetz Ehepaare einen gemeinsamen Hauptwohnsitz anzugeben hätten. Aufgrund dieser Vorschriften des Meldegesetzes hätten sie sich für den Hauptwohnsitz in A entschieden. An der eigentlichen Situation habe sich aber tatsächlich nichts geändert. Aufgrund der weiten Entfernung zwischen den beiden Arbeitsstätten sei die Unterhaltung von zwei Wohnsitzen erforderlich. Tägliche Hin- und Rückfahrten von A könnten der Einspruchsführerin wohl schwer zugemutet werden. Versetzungen seien ausgeschlossen, da sie beide Landesbeamte seien, so dass sich an der Arbeitssituation nichts ändern werde. Die Zweitwohnung in B sei aus beruflichen Gründen notwendig.
Die Meldung des Hauptwohnsitzes in A sei nur aufgrund der Vorschriften des Meldegesetzes erfolgt. Eine private Veranlassung sei also nicht gegeben. Hätten sie B als Hauptwohnsitz gewählt, wären die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ja auch berücksichtigungsfähig gewesen, nämlich für den Einspruchs...