Umfassende Ausführungen zu den Änderungen durch das Fondsstandortgesetz für die steuerfreie Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bzw. zur (nachgeholten) Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Vermögensbeteilungen nach dem neuen § 19a EStG ergeben sich aus dem Einführungsscheiben der Finanzverwaltung.
Steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben 2022 geldwerte Vorteile bis zu einem Betrag von 1.440 EUR pro Jahr, die der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen erhält. Zum 1.7.2021 hat der Gesetzgeber den steuerfreien Höchstbetrag für den geldwerten Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligungen von bisher 360 EUR auf 1.440 EUR angehoben.
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2024 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 2.000 EUR erfolgen.
Die Steuerbefreiung umfasst zum einen Vorteile aus einer direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Zum anderen werden Vorteile für Arbeitnehmer aus einer Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen steuerfrei gestellt. Konzernverbundene Unternehmen werden dem eigenen Arbeitgeber gleichgestellt. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 39 EStG ist weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils von maximal 1.440 EUR pro Kalenderjahr, dass die Vermögensbeteiligung
- im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses,
- als freiwillige Zusatzleistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
- allen Arbeitnehmern angeboten wird, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen im Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
Als gegenwärtiges Dienstverhältnis ist auch ein Dienstverhältnis anzusehen, das z. B. während der Mutterschutzfristen, der Elternzeit, Zeiten der Ableistung von Wehr- und Zivildienst ruht. Ebenfalls begünstigt ist die Freistellungsphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Als gegenwärtiges Dienstverhältnis kommt auch eine Beschäftigung mit der Steuerklasse VI in Betracht. Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr in mehreren Dienstverhältnissen, kann der Betrag von 2.000 EUR (bis 2023: 1.440 EUR) in jedem Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden.
Als weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit muss die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots 1 Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen. Einzubeziehen sind danach z. B. auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner.
Steuerfreiheit durch Entgeltumwandlung
Die ursprüngliche Gesetzesfassung enthält eine sog. Zusätzlichkeitsklausel, nach der nur sog. On-top-Leistungen steuerfrei bleiben können. Zur Verbesserung der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, auch durch Entgeltumwandlung Vermögensbeteiligungen an ihren Unternehmen bis zu 2.000 EUR steuerfrei zu erwerben. Zur Vermeidung unerwünschter Lohnoptimierungen begrenzt der Gesetzgeber die Möglichkeit zur steuerfreien Entgeltumwandlung auf 2.000 EUR. Anders als bei der Steuer ist die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung daran geknüpft, dass die geldwerten Vorteile aus der Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für steuerfreie Vermögensvorteile in Fällen einer Entgeltumwandlung sind im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber einzubehalten.
Nachgeholte Besteuerung bei der Übertragung von Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG
Für sog. Startup-Unternehmen ist eine zusätzliche Vergünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen gesetzlich vorgesehen. Durch die gesetzliche Regelung wird vermieden, dass bereits zum Zeitpunkt der Übertragung einer Vermögensbeteiligung vom Arbeitgeber oder von einem Gesellschafter des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer ein Vorteil (Sachbezug) zu versteuern ist, ohne dass dem Arbeitnehmer liquide Mittel zugeflossen sind.
Die Vorschrift des § 19a EStG bietet für lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen die Möglichkeit der späteren Besteuerung nach einem Zeitraum von 15 Jahren oder bei einem früheren Beschäftigungsende im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einer früheren unentgeltlichen Übertragung bzw. Veräußerung der Kapitalanteile im Jahr der Veräußerung durch den Arbeitnehmer. Durch die gesetzliche Regelung wird vermieden, dass bereits zum Zeitpunkt der Übertragung einer Vermögensbeteiligung vom Arbeitgeber oder von einem Gesellschafter des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu versteuern ist, ohne dass dem Arbeitnehmer liquide Mittel zugeflossen sind. Bei der Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils ist der Freibetrag von 1.440 EUR bzw. ab 2024 von 2.000 EUR zu berücksichti...