FinMin Brandenburg, Erlaß v. 08.07.2003, 36 - S 2332 - 2/03
Pfarrhaushälterinnen sind Arbeitnehmer der katholischen Geistlichen. Ihr Aufgabenbereich umfasst neben Tätigkeiten für den Priesterhaushalt zumeist auch die Erledigung von Amtsgeschäften für die Religionsgemeinschaft.
Die katholischen Geistlichen erhalten für die Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen Zuschüsse von den Religionsgemeinschaften, die zusammen mit den übrigen Bezügen dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Soweit die Pfarrhaushälterinnen für Religionsgemeinschaft tätig werden, sind die hierauf entfallenden Lohnsteueranteile bei den Geistlichen als Werbungskosten abzugsfähig (FG München, Urteil v. 19.2.1998, 10 K 156/93, EFG S. 937). Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass der auf den amtlichen Bereich entfallende Anteil nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Als Nachweis können Aufzeichnungen über die in der vereinbarten Arbeitszeit von der Haushälterin verrichteten Tätigkeiten dienen.
Bei der Führung der Aufzeichnungen ist Folgendes zu beachten:
- Die Aufzeichnungen sind laufend und zeitnah zu führen.
- Art der Tätigkeit und die auf den Pfarrhaushalt und auf das Pfarramt entfallenden Zeitanteile müssen eindeutig bestimmbar sein.
- Aufwendungen für Tätigkeiten, die sich nicht nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen auf Pfarramt und Haushalt aufteilen lassen, sind nach den Grundsätzen des § 12 EStG insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
- Ein Werbungskostenabzug scheidet ebenfalls auch, wenn die Aufwendungen durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geistlichen veranlasst sind, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
- Tätigkeiten, die üblicherweise ehrenamtlich und nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtungen erbracht werden, bleiben unberücksichtigt.
Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, den Umfang der Arbeiten der Pfarrhaushälterinnen für drei repräsentative Monate zu erfassen und den sich danach ergebenden Betrag der Besteuerung für das aktuelle und die folgenden zwei Kalenderjahre zu Grunde zu legen. Als repräsentative Monate sind je ein Monat mit einem hohen kirchlichen Arbeitsanteil, ein „mittlerer” und ein „ruhiger” Monat auszuwählen, also etwa Dezember/Januar/Februar, April/Juni/Juli oder Oktober/November/Dezember. Sofern sich die persönlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ändern, sind erneut Aufzeichnungen zu führen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Das Erzbistum Berlin, Bistum Magdeburg und Bistum Görlitz haben je einen Abdruck zur Kenntnisnahme erhalten.
vgl. auch FinMin Brandenburg, Erlass v. 14.10.1997, 36 – S 2332 – 10/97
(S 2332 – 17)
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG;
§ 9 EStG