(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf
1. |
Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und |
2. |
Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten. |
(2) 1Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. 2Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). Soweit und solange eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strompreisentwicklung oder das Funktionieren des Strommarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. 3In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.
(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf
2. |
Strom aus
Bis 02.08.2023:
|
3. |
Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist, |
4. |
Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde, der ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung verbraucht, oder |
5. |
Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht wird. |
(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen