rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintrag in die Handwerksrolle als Voraussetzung für Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage. Investitionszulage 1993
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage ist unter anderem, dass der Anspruchsberechtigte in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist.
2. Ist Anspruchsberechtigter eine GmbH & Co. KG, die selbst nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, so kann ein Eintrag der Komplementär-GmbH nur dann ausnahmsweise genügen, wenn die KG durch formwechselnde Umwandlung aus der GmbH hervorgegangen ist.
Normenkette
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage im Jahr 1993 erfüllt hat.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 2. Juli 1993 gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag (GV) übernahmen die Kommanditisten XXX und YYY je 100.000 DM des Gesellschaftskapitals von 200.000 DM. Die geschäftsführende Komplementärin, die XXX und YYY GmbH leistete keine Einlage. Es wurde weiter vereinbart, dass bei Beschlussfassungen je 1000 DM der Geschäftsanteile eine Stimme gewähre (§ 5 Abs. 1 GV). Abweichend hiervon hielten XXX und YYY ebenfalls in einer „Vereinbarung” vom 2. Juli 1993 fest, dass sie die im Vertrag vereinbarte Bargründung nur zur Beschleunigung der Eintragung im Handelsregister gewählt hätten. Tatsächlich hätten sie die Zusammenlegung ihrer beiden bisher selbständig geführten Einzelfirmen per 1.1.1993 auf der Grundlage der noch zu erstellenden Abschlussbilanzen beschlossen, die zu Buchwerten in die Eröffnungsbilanz übernommen werde. Die danach fortzuführenden Kapitalkonten seien nach Abrundung auf volle 10.000 DM maßgeblich für Stimmrecht und Ergebnisbeteiligung. Bei der Gewinnverteilung für das Jahr 1993 wurde dementsprechend verfahren und dem Gesellschafter XXX 65% und dem Gesellschafter YYY 35% des Gewinns zugeteilt.
Für das Kalenderjahr 1993 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von XXX DM. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage (20%) wurde angegeben, dass der Anspruchsberechtigte in die Handwerksrolle eingetragen sei, der Gesellschafter YYY am 9. November 1989 (Stichtag) seinen Wohnsitz in der ehemaligen DDR gehabt habe und seine Beteiligung 65% betrage. Auf Grund dieser Angaben setzte der Beklagte die Investitionszulage für 1993 mit Bescheid vom 15. März 1994 in Höhe von XXX DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die beiden Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gesellschaftskapital beteiligt seien. Somit komme es für die erhöhte Investitionszulage nicht nur auf den Wohnsitz des Gesellschafters YYY, sondern auch auf den Wohnsitz des Gesellschafters XXX am Stichtag an. Dieser habe aber, da er einige Tage vor dem Stichtag die DDR über Ungarn verlassen habe, zum Stichtag seinen Wohnsitz in Waging am See (Bayern) und somit außerhalb des Beitrittsgebietes gehabt. Zudem fehle der Eintrag in die Handwerksrolle, denn die Klägerin sei erst nach Antrag vom 20. Mai 1994 am 1. Juni 1994 eingetragen worden. Die Klägerin habe demzufolge nur Anspruch auf die Grundzulage (8%). Hierauf änderte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1999 die Investitionszulage auf XXX DM und forderte den Differenzbetrag von XXX DM (= XXX EUR) zurück. Außerdem setzte er Zinsen in Höhe von XXX DM (= XXX EUR) fest.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass nicht der notarielle Vertrag vom 2. Juli 1993 sondern die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über die Beteiligungs- und Stimmverhältnisse für die Bestimmung der Höhe der Beteiligung i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b maßgebend sei. Danach sei der unstreitig in der DDR verbliebene Gesellschafter YYY Mehrheitsgesellschafter gewesen. Weiterhin machte sie geltend, dass der Gesellschafter XXX trotz seiner Flucht seinen Wohnsitz in der ehemaligen DDR beibehalten habe. Er habe seine Wohnung in Leinefelde nicht aufgegeben und die Miete weiter bezahlt. In Waging habe er mit seiner Familie nur eine Ferienwohnung bewohnt, weshalb nicht angenommen werden könne, dass dort ein Familienwohnsitz begründet worden sei. Vielmehr sei der Aufenthalt dort einem Urlaubsaufenthalt vergleichbar.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. März 2000 zurück. Zur Begründung führte er aus, es liege keine Mehrheitsbeteiligung des Gesellschafters YYY vor, weil allein die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einlage maßgebend sei (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen – BMF – vom 28. Oktober 1993, Bundessteuerblatt – BStBl I 1993, 904 Tz 17). Auf...