Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert beträgt 44.650,12 DM.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der großen Investitionszulage bei mittelbarer Beteiligung von natürlichen Personen an der antragstellenden Kapitalgesellschaft.
Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Fleischmarkt betreibt. Einzige Gesellschafterin ist die X GmbH & Co. KG aus A-Stadt, an der neben der Komplementär-GmbH 71 Kommandidisten als natürliche Personen beteiligt sind, die alle ihren Wohnsitz am 08.11.1989 im Beitrittsgebiet hatten.
Für 1994 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von (20 v.H. von 321.615,83 DM) = 64.323,12 DM. Der Beklagte (das Finanzamt – FA) lehnte dies ab und gewährte nur eine Investitionszulage von 8 und 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (= 19.673,00 DM). Der Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c des Investitionszulagegesetzes 1993 könne es nur sein, missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, die zu einer 20 %-igen Investitionszulage über eventuell mittelbare Beteiligungen an Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes führen könnten. Im vorliegenden Fall sei die mittelbare Beteiligung der 71 Personen, die allesamt ihren Wohnsitz am 09.11.1989 in der ehemaligen DDR gehabt hätten, an der Klägerin über eine Personenhandelsgesellschaft (X GmbH & Co. KG) nicht dazu geeignet gewesen, auf missbräuchliche Weise in den Genuss der 20 %igen Investitionszulage zu kommen. Vielmehr handele es sich um eine Diskriminierung im Hinblick auf den grundgesetzlich festgeschriebenen Grundsatz der Gleichbehandlung für ehemalige Bürger des Beitrittsgebietes. Seien die Anteile an der Klägerin von allen 71 Personen direkt gehalten worden, so sei die 20 %ige Investitionszulage gewährt worden. Die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c Investitionszulagengesetz 1993 müsse in der vorliegenden Fallkonstitution in Frage gestellt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Investitionszulagenbescheid für 1994 vom 31.05.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.1995 zu ändern und die Investitionszulage für 1994 auf 64.323,12 DM festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 des InvZulG 1993 hat ein Steuerpflichtiger im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, der im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 und 3 des InvZulG vornimmt, unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Investitionszulage. Die Investitionszulage beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1993 bei den hier streitigen Investitionen grundsätzlich 8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 c des InvZulG 1993 erhöht sich die Investitionszulage unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen auf 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Investitionen vorgenommen werden von Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, an deren Kapital zu mehr als die Hälfte unmittelbar Steuerpflichtige beteiligt sind, die am 09.11.1989 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm scheidet im Streitfall aus. Denn die Anteile der Klägerin sind nicht unmittelbar Steuerpflichtigen zuzurechnen, die am 09.11.1989 im Beitrittsgebiet wohnten. Einzige Gesellschafterin der Klägerin war vielmehr eine Personengesellschaft. Es kommt nicht darauf an, dass die an dieser Gesellschaft beteiligten natürlichen Personen ihrerseits die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 a) InvZulG 1993 erfüllen. Sie sind nur mittelbar an der Klägerin beteiligt. Die Anteile müssen aber unmittelbar natürlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 a) InvZulG zuzurechnen sein. Eine nur mittelbare Beteiligung über eine andere Personengesellschaft genügt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht. Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar” hat die Aufgabe, mittelbare Beteiligungen über eine Kapitalgesellschaft oder über eine Personengesellschaft auszuscheiden. Nach dem Beschluss des großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.02.1991 (GrS 7/89, BStBl II 1991, 692, BFHE 163, 1) sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft (sog. Obergesellschaft), die an einer anderen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Untergesellschaft) nicht an dieser Gesellschaft beteiligt. Die gesetzliche Fiktion im § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, derzufolge der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften betei...