Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage gegen Einkommensteuerfestsetzung auf Null
Leitsatz (redaktionell)
Ein Einkommensteuerbescheid entfaltet Bindungswirkung nur hinsichtlich der festgesetzten Steuer. Lautet diese auf 0,00 DM, so ist der Steuerpflichtige dadurch nicht beschwert mit der Folge der Unzulässigkeit einer gegen den Bescheid gerichteten Klage.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aberkennung von erklärten und zunächst veranlagten Verlusten durch einen Änderungsbescheid für das Streitjahr 1997.
Für die zusammen veranlagten Kläger setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 27. Juli 2000 die Einkommensteuer 1997 und den Solidaritätszuschlag jeweils auf 0,00 DM fest. Der Bescheid enthielt beim Gesamtbetrag der Einkünfte ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau in Höhe von -15.075 DM. Die Steuerfestsetzung erfolgte wegen dieser Einkünfte vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), weil der Beklagte die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen konnte.
Mit Änderungsbescheid vom 28. November 2008 berücksichtigte das Finanzamt nur noch einen Verlust in Höhe von -3.180 DM und erklärte den Bescheid hinsichtlich der Vermietungseinkünfte nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig. Die Steuerfestsetzung lautete weiterhin auf 0,00 DM.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, reduzierte der Beklagte bei der Veranlagung für 1995 gem. § 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Verlustrücktrag aus 1997 um die nicht anerkannten Verluste von -11.895 DM, was für 1995 zu einer Nachzahlung führte.
Die Kläger wenden sich gegen die Aberkennung des Verlustes mit der Begründung, dass die Sache verjährt sei und im Übrigen Überschusserzielungsabsicht bestehe.
Mit Gerichtsbescheid gem. § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 3. Juli 2009 hat das Thüringer Finanzgericht die erhobene Klage wegen fehlender Klagebefugnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO als unzulässig abgewiesen. Die Kläger haben durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 31. Juli 2009 gem. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO mündliche Verhandlung beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig und daher abzuweisen.
Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 28. November 2008 für das Jahr 1997 entfaltet eine Bindungswirkung nur hinsichtlich der festgesetzten Steuer. Da diese 0,00 DM beträgt, ergibt sich für die Kläger hieraus keine Beschwer oder sonstige rechtliche Beeinträchtigung.
Der Senat folgt im Übrigen gem. § 90a Abs. 4 FGO der Begründung des Gerichtsbescheides vom 3. Juli 2009 und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, § 115 Abs. 2 FGO.
Fundstellen