BMF, Schreiben v. 24.7.2009, IV B 9 - S 7155/07/10001, BStBl I 2009, 822
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Begriff „Betreiber eines Seeschiffes” in Abschn. 145 Abs. 1 UStR 2008 wie folgt ausgelegt:
Unter den Begriff „Betreiber” fallen unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Umfangs der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt sowohl Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. Die Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit unerheblich. Eine Zwischenlagerung von Lieferungsgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1 UStG ist ebenfalls unschädlich. Chartervergütungen, die von Linienreedereien geleistet werden, die wiederum Bereederungsverträge mit Reedereien abschließen, sind als Gegenleistung für steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt anzusehen.
Umsätze, die an von Reederern oder Bereederern beauftragte Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, fallen dagegen als Umsätze auf einer vorausgehenden Handelsstufe nicht unter die Steuerbefreiung.
Es wird – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn in Rechnungen über Leistungen, die vor dem 1.8.2009 ausgeführt wurden, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, weil der Begriff „Betreiber eines Seeschiffes” anders ausgelegt wurde.
Die Ausführungen in meinem Schreiben vom 24.1.2008, IV A 6 – S 7155-a/07/0002 (2008/0034161) (BStBl 2008 I S. 294) bleiben unberührt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2009, 822
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