Leitsatz
Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich nicht als einheitliche (steuerpflichtige) Leistung zu qualifizieren, sondern unterliegen als eigenständige, selbstständige Leistungen der gesonderten Beurteilung.
Normenkette
§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1999, § 104 Abs. 2 FGO, § 240, § 249 Abs. 3 ZPO, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO
Sachverhalt
Der Kläger erwarb ein Einfamilienhaus, das er behindertengerecht zur Nutzung durch demenzkranke Senioren umbaute. Neben sieben Einzelzimmern, die er einzeln vermietete, wies das Haus Gemeinschaftsräume aus, deren Mitbenutzung im jeweiligen Mietvertrag vorgesehen war.
Außerdem schloss der Kläger mit den Senioren jeweils eine schriftliche "Pflegevereinbarung" ab. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen dem Mietvertrag und der Pflegevereinbarung bestand nicht. Eine Anerkennung als "Heim" i.S.d. HeimG lag nicht vor.
Die Kosten der aufgrund der Pflegevereinbarung erbrachten Leistungen wurden überwiegend von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen.
Das FA sah die Vermietung und Pflegeleistungen als eigenständige einheitliche Leistung des Klägers an, die es für steuerpflichtig hielt.
Das Niedersächsische FG gab der Klage überwiegend statt. Es behandelte die Vermietung und die ambulanten Pflegeleistungen, deren Kosten von den Kassen erstattet worden waren, als selbstständige Hauptleistungen, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerfrei seien (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.08.2010, 16 K 259/09, Haufe-Index 2552318, EFG 2011, 591).
Entscheidung
Die Revision des FA hatte keinen Erfolg.
Der BFH folgte nicht der Auffassung des FA, dass die Unterbringung und Pflege der Senioren so eng miteinander gekoppelt seien, dass eine einzige untrennbare Leistung vorliege. Er bestätigte vielmehr die Auffassung des FG unter Hinweis auf das EuGH-Urteil "Tellmer Property".
Hinweis
1. Im Besprechungsfall sind bei der Annahme von jeweils selbstständigen Leistungen die Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und die Pflegeumsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei. Der Kläger hatte aber auch weitere nicht steuerbefreite Leistungen gegenüber den Senioren erbracht.
Deshalb ist entscheidend, ob jeweils selbstständige Leistungen anzunehmen sind oder ob eine eigenständige einheitliche Leistung vorliegt, die dann insgesamt steuerpflichtig wäre.
2. Die abstrakten Grundsätze, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen desselben Unternehmers entweder als jeweils eigenständige selbstständige Leistungen oder aber als eine eigenständige einheitliche Leistung zu beurteilen sind, sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt:
I. d. R. ist jeder Umsatz als eigenständige selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-572/07, "Tellmer Property", BFH/NV 2009, 1368).
Das Problem bei diesen Grundsätzen ist, dass man bei ihrer Anwendung auf einen bestimmten Lebenssachverhalt mit jeweils guten, zumindest aber vertretbaren Gründen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Zwar liegt es methodisch nahe, sich im jeweiligen Streitfall die bereits vom EuGH oder BFH entschiedenen Fälle anzusehen und nach der größten Ähnlichkeit zu suchen – aber auch über die so gewonnenen Ergebnisse kann man unterschiedlicher Meinung bleiben. Deshalb ist das Ergebnis der jeweiligen höchstrichterlichen Entscheidung schwer vorhersehbar. Vorhersehbar ist hingegen, dass diese Problematik die Finanzgerichtsbarkeit auch weiterhin beschäftigen wird.
3. Nach dem EuGH-Urteil "Tellmer Property" können die Vermietung von Wohnungen einerseits und die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Gebäudes andererseits insbesondere dann als selbstständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen sein, wenn der Eigentümer des Grundstücks den Mietern die Reinigungsleistungen getrennt von der Miete in Rechnung stellt. Der EuGH hat bei dieser Entscheidung Ernst gemacht mit seiner Aussage, dass i.d.R. jeder Umsatz als eigenständige selbstständige Leistung zu betrachten sei.
Wenn dem aber so ist, kann es als naheliegend angesehen werden, dass die Vermietung von Zimmern durch den Eigentümer einerseits und die von ihm erbrachten Pflegeleistungen andererseits jedenfalls dann als jeweils eigenständige selbstständige Leistungen beurteilt werden, wen...