OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.3.2004, S 0270 A - 7 - St II 4.03
Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers im Grundbuch und der Bescheinigung in Steuersachen in anderen Fällen.
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) gemäß § 22 GrEStG
Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrEStG erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG geregelten Ausnahmen verweise ich auf den Erlass FinMin Baden-Württemberg.
Die UB ist von dem FA auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrEStG örtlich zuständig ist (Lage-FA). Für die Erteilung der UB durch die Grunderwerbsteuerstelle steht die PC-Vorlage „GrESt-Unbedenklichkeitsbescheinigung” zur Verfügung. Die UB kann entweder dem Steuerschuldner, der zur Steuerzahlung herangezogen wurde, oder auch Dritten (z.B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden, vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, GrEStG, 15. Auf., § 22 RdNr. 41, 42.
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer UB zur Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben.
2. Bescheinigung in Steuersachen
In anderen Fällen, z.B. zur Erlangung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, einer Konzession oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, in denen die Forderung einer UB nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, ist eine UB zur Bestätigung der steuerlichen Zuverlässigkeit nicht mehr zu erteilen. Die frühere PC-Vorlage „Unbedenklichkeitsbescheinigung (199)” ist daher entfallen. Für Fälle, in denen nach wie vor ausdrücklich die Erteilung einer UB beantragt wird, ist diese mit der PC-Vorlage „Unbedenklichkeitsbescheinigung – Ablehnung (13 0521 0)” abzulehnen.
Zukünftig ist in allen Fällen, in denen andere Behörden oder private Auftraggeber des Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Entscheidung auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen, nur noch eine Bescheinigung in Steuersachen zu erteilen. Sie kann dem Steuerpflichtigen auf (formlosen) Antrag hin erteilt werden.
Werden steuerliche Bescheinigungen von Behörden oder Privatpersonen bzw. Körperschaften des Privatrechts angefordert, entscheidet das FA im Wege des pflichtgemäßen Ermessens, ob eine derartige Bescheinigung erteilt werden kann. Zur Erstellung der Bescheinigung wird die PC-Vorlage „Bescheinigung in Steuersachen (13 0520 0)” zur Verfügung gestellt. Sie bietet durch ihre Gestaltung die Möglichkeit, bei zuverlässigen Steuerpflichtigen ohne großen Aufwand die gewünschte Bescheinigung zu erstellen.
Eine Bescheinigung soll immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit durch gesetzliche Regelung ausdrücklich gefordert wird, z.B. § 34a GewO für Bewachungsbetriebe, § 34c GewO für Makler, § 4 Abs. 1 GastG für Gaststättenbetreiber. Damit eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die Bescheinigung zu erteilen ist, hat der Steuerpflichtige in dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung genau mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Die Erteilung einer Bescheinigung ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe kann nur dann erfolgen, wenn sie von erheblichem Interesse für denjenigen ist, über dessen steuerliche Verhältnisse Auskunft erteilt werden soll.
Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn vor einer Betriebsübernahme der Übernehmer eine Bescheinigung über Rückstände von Betriebssteuern zur Abschätzung des mit der Übernahme verbundenen Haftungsrisikos, §§ 75 AO, 25 HGB, anfordert. Die Bescheinigung ist in diesen Fällen ausschließlich der Person zuzuleiten, über deren steuerliche Verhältnisse Auskunft erteilt wird.
Die Abweisung des Begehrens auf Erteilung einer steuerlichen Bescheinigung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Bescheinigung mit dem Hinweis auf das Verlangen eines privaten Auftraggebers erbeten wird und das Interesse an einer Bescheinigung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ersichtlich nicht schützenswert erscheint.
Der Inhalt der Bescheinigung in Steuersachen beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen und ist deshalb eine Wissenserklärung des Finanzamts.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Die Bescheinigung stellt daher keinen Verwaltungsakt (§ 118 AO) dar. Folglich ist gegen eine Bescheinigung mit dem Inhalt, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, der Rechtsbehelf des Einspruchs gemäß § 347 AO nicht statthaft.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsd...