2.17.1 Einführung
Rz. 963
In Bezug auf die innere Ordnung des fakultativen GmbH-Aufsichtsorgans findet sich über den Verweis des § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 110 AktG lediglich eine Regelung zur Einberufung des Aufsichtsorgans. Die weiteren, diesen Bereich betreffenden Vorschriften (§§ 107 bis 109 AktG) werden hingegen nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die Gesellschafter sind daher auch unabhängig von der Disponibilität des § 52 Abs. 1 GmbHG frei, im Gesellschaftsvertrag selbst Regelungen zur inneren Ordnung des Aufsichtsorgans zu treffen. Erfolgt dies nicht, so kann das Aufsichtsorgan seine innere Ordnung selbst regeln, wobei die §§ 107ff. AktG dafür als Anhaltspunkte herangezogen werden können.
2.17.2 Geschäftsordnung
Rz. 964
Die innere Ordnung des Aufsichtsorgans kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags in einer durch Gesellschafterbeschluss erlassenen Geschäftsordnung umfassend geregelt werden. Äußerst umstritten ist, ob in diesem Fall eine Gesellschaftsvertragsgrundlage erforderlich ist. Dies ist anzunehmen. Wird ein Aufsichtsorgan durch den Gesellschaftsvertrag eingerichtet, ohne seine innere Organisation zu regeln oder eine Befugnis der Gesellschafter hierzu in dem Gesellschaftsvertrag vorzusehen, so ist davon auszugehen, dass diesem Organ auch ein Selbstorganisationsrecht zugestanden werden soll, in das ohne eine entsprechende Gesellschaftsvertragsermächtigung nicht eingegriffen werden darf.
Rz. 965
Fehlt eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene oder von der Gesellschafterversammlung aufgrund Ermächtigung durch den Gesellschaftsvertrag erlassene Geschäftsordnung, kann das Aufsichtsorgan sich selbst – und aufgrund seines Selbstorganisationsrechtes auch ohne Gesellschaftsvertragsgrundlage – eine solche geben und hierin sämtliche inneren Angelegenheiten wie Ablauf der Sitzungen, Beschlussfähigkeit etc. regeln. Die Geschäftsordnung muss sich im Rahmen der Gesetze und des Gesellschaftsvertrags bewegen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für den Erlass einer Geschäftsordnung durch das Aufsichtsorgan die einfache Stimmenmehrheit seiner Mitglieder ausreichend.
Vorbehalt für Geschäftsordnung
Wollen die Gesellschafter Einfluss auf die innere Ordnung des Aufsichtsorgans ausüben, so sollten sie sich im Gesellschaftsvertrag vorbehalten, eine Geschäftsordnung für diesen zu erlassen.
2.17.3 Vorsitz des Aufsichtsorgans
Rz. 966
Üblicherweise sieht der Gesellschaftsvertrag oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsorgans vor, dass das Aufsichtsorgan einen Vorsitzenden (und ggf. einen stellvertretenden Vorsitzenden) hat. Dieser wird dann durch das Aufsichtsorgan selbst gewählt. Ausnahmsweise kann auch eine Bestellung des Vorsitzenden durch Gesellschafterbeschluss erfolgen, wenn dies ausdrücklich in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Sehen weder Gesellschaftsvertrag noch Geschäftsordnung einen Vorsitzenden vor, so kann trotz fehlenden Verweises des § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 107 Abs. 1 AktG ein Vorsitzender durch das Aufsichtsorgan gewählt werden.
2.17.4 Sitzungen des Aufsichtsorgans
Rz. 967
Ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan nichts anderes bestimmt, so tagt das Aufsichtsorgan grundsätzlich in Sitzungen, vgl. §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 110 AktG (ergänzend s. Rn. 974 ff.). Es bedarf dann einer Einberufung, die formfrei durch den Vorsitzenden erfolgt, sofern ein solcher bestellt ist. Wurde ein Vorsitzender nicht bestellt und wurde die Zuständigkeit für die Einberufung nicht anderweitig geregelt, kann jedes Organmitglied, aber auch die Geschäftsführung das Aufsichtsorgan einberufen. Die Einberufung muss Ort- und Zeitangaben, die Tagesordnung und zur Vorbereitung auf die Sitzung notwendige Materialien (Berichte etc.) enthalten. Eine Einberufungsfrist kann durch den Gesellschaftsvertrag oder die Geschäftsordnung vorgesehen werden, ist dies nicht der Fall, so muss zwischen der Einberufung und der Sitzung ein Zeitraum liegen, der es den Mitgliedern ermöglicht, sich auf die Sitzung ausreichend vorzubereiten. Die Tagesordnung kann durch einzelne Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe von Gründen ergänzt werden.
Rz. 968
Ist ein Vorsitzender bestellt und verlangt ein Mitglied des Aufsichtsorgans oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Sitzung durch diesen, so muss – wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt – die Einberufung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 110 Abs. 1 AktG. Kommt der Vorsitzende dem Verlangen nicht nach, kann das Mitglied bzw. die Geschäftsführung selbst die Einberufung vornehmen.
Rz. 969
Das Aufsichtsorgan muss grundsätzlich zweimal im Kalenderhalbjahr tagen, es kann jedoch beschließen, dies nur einmal pro Kalenderhalbjahr zu tun, §§ 5...