Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Zusammenfassung
Vergleichbar zu den verdeckten Gewinnausschüttungen dürfen verdeckte Einlagen als Maßnahme der Einkommensverwendung das Einkommen nicht verändern, weil sie ihre Veranlassung nicht im betrieblichen Bereich, sondern auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene haben.
Vermögenserhöhungen der GmbH müssen folglich bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH darauf untersucht werden, ob sie ihre Ursache in schuldrechtlichen Verträgen oder im Gesellschaftsverhältnis haben.
1 Definition
Bei Einlagen überträgt der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Vermögen auf seine Gesellschaft, entweder
- im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Einlagen, z. B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sog. offene Einlage, oder
- in anderer Form unentgeltlich oder verbilligt, sog. verdeckte Einlage.
Offene Einlagen kommen insbesondere bei der Gründung der Gesellschaft und bei der Erhöhung des Kapitals in Betracht und werden erfolgsneutral dem Eigenkapital zugebucht.
Erhöhung des Stammkapitals
Die A-GmbH erhöht ihr Stammkapital von 1.000.000 EUR auf 1.500.000 EUR. Die Ausgabe erfolgt zum Nennwert und wird auf ein Bankkonto der Gesellschaft eingezahlt.
Die Erhöhung des Aktivkontos "Bank" führt zu einer Erhöhung des Eigenkapitalkontos "Stammkapital". Der laufende Jahresüberschuss wird nicht berührt.
Einlagen können vom Anteilseigner erfolgen, aber auch durch nahestehende Personen der Kapitalgesellschaft.
Verdeckte Einlage
Der Gesellschafter A überträgt unentgeltlich der A-GmbH ein unbebautes Grundstück im Wert von 50.000 EUR.
Es liegt eine (verdeckte) Einlage vor, die das Einkommen der A-GmbH nicht erhöhen darf.
2 Gegenstand einer Einlage
Gegenstand einer verdeckten Einlage kann nur ein aus Sicht der Gesellschaft bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil sein (einlagefähiger Vermögensvorteil).
Dies bedeutet, dass diese in der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft entweder
- zum Ansatz bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder
- zum Wegfall bzw. zur Minderung eines Passivpostens
führen muss.
Es muss sich dabei nicht zwingend um materielle Wirtschaftsgüter handeln. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Patente, sind einlagefähig. Dem steht das Aktivierungsverbot in § 5 Abs. 2 EStG für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter nicht entgegen. Auch ein selbst geschaffener Geschäftswert kann Gegenstand einer verdeckten Einlage sein.
Verschleierte Sachgründung
Bei sog. verschleierten Sachgründungen, bei denen ein Personenunternehmen ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten und somit außerhalb der Regelungen des § 20 UmwStG in eine GmbH überführt wird, führt die Übertragung des Geschäftswerts zu einer Gewinnrealisierung.
3 Auswirkungen der Einlage
3.1 Gesellschaftsebene
Auf der Ebene der Gesellschaft kommt es zu folgenden steuerlichen Auswirkungen:
Aktivierung des erhaltenen Wirtschaftsguts (i. d. R. mit dem Teilwert).
Die Gesellschaft aktiviert das eingelegte Wirtschaftsgut auf der Aktivseite ihrer Bilanz bzw. minimiert auf der Passivseite einen Bilanzposten. Dies führt bei einer verdeckten Einlage i. d. R. – handelsrechtlich zutreffend – zu einem außerordentlichen Ertrag.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern erfolgt AfA aus dem Einlagewert.
Von dem aktivierten Wert kann unter den Voraussetzungen des § 7 EStG AfA vorgenommen werden.
Wenn das Wirtschaftsgut zuvor von dem Gesellschafter zur Einkunftserzielung genutzt wurde, darf die AfA nur aus dem Restwert vor Einlage vorgenommen werden.
- Im Normalfall darf eine Veränderung des Einkommens durch verdeckte Einlagen nicht erfolgen; sie sind zu neutralisieren. Ein verbuchter außerordentlicher Ertrag ist daher außerbilanziell zu korrigieren (Abrechnung).
Eine Einkommenserhöhung tritt bei verdeckten Einlagen dann ein, wenn