Für die Frage, von welchem Vermögen die Abschöpfung erfolgt, ist es sekundär, durch wen die Straftat begangen wurde. Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, dass der Vermögenszustand hergestellt wird, der vor Begehung der Tat bestanden hätte. Es kommt im Einzelfall somit darauf an, für wen der wirtschaftliche Vorteil durch die Straftat entstanden ist. Die Behörden ermitteln das etwas Erlangte durch das Bruttoprinzip und schöpfen dann beim Täter selbst, aber auch bei Drittbegünstigten ab. Handelt demnach ein Mitarbeiter strafbar und erlangt dadurch einen Vermögensvorteil für das Unternehmen, wird das daraus resultierende Vermögen beim Unternehmen als Drittbegünstigten abgeschöpft. Erst im Nachhinein kann das Unternehmen gegen Mitarbeiter intern Ansprüche geltend machen und diese in Regress nehmen.

Eine Ausnahmeregelung besteht, wenn die strafbare Handlung durch den Geschäftsführer oder den rechtlichen Vertreter begangen wird. In diesem Fall wird seine Handlung dem Unternehmen immer zugerechnet. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass ein Unternehmer seine Position ausnutzt, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Geschäftsführer nicht nur einen Vermögensvorteil für sich selbst erlangt, sondern gleichzeitig immer auch für sein Unternehmen. Somit wird die Handlung dem Unternehmen zugerechnet.

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