Die Mitgliedstaaten und die Union bestimmen anhand der Kriterien des Artikels 3, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als "ökologisch nachhaltig" bereitgestellt werden.

[1] Anzuwenden ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b sowie ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.

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