Leitsatz
Versorgungsleistungen für die Übertragung eines GmbH-Anteils sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Übergeber aus der Geschäftsführung ausscheidet.
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2012 hatte der Vater des Klägers, der bisherige alleinige Gesellschafter einer GmbH, seinen Geschäftsanteil an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übertragen. Der Kläger wurde zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt, und der übertragende Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Er kann nur mit seiner eigenen Zustimmung abberufen werden. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Versorgungsrente an die Eltern bis zum Tode des Längstlebenden, und machte die Zahlungen an die Eltern als dauernde Lasten geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab, da Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils nur abzugsfähig seien, wenn der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit vollständig eingestellt habe. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG müsse der Übernehmer die Tätigkeit des Übergebers als Geschäftsführer übernehmen, was im Streitfall geschehen sei. Der Vater sei lediglich Mitglied des Geschäftsführungsgremiums geblieben und nicht mehr operativ tätig gewesen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der begehrte Sonderausgabenabzug sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur eröffnet, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH gewährt werden, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernehme. Da das Gesetz nicht zwischen Geschäftsführern, die auch operativ tätig sind und solchen, denen die Geschäftsordnung keine Zuständigkeiten zuordnet nicht unterscheidet, seien im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Organstellung soll in der Form übertragen werden, dass sie auf den Übernehmer übergeht und bei dem Übergeber fortan der Vergangenheit angehört. Nach Auffassung des Finanzgerichts entspricht es im Übrigen auch der Absicht des Gesetzgebers, Gestaltungsspielräume einzuengen, wenn keine Differenzierung nach der Ausgestaltung der Geschäftsführeraufgaben vorgenommen, sondern schlicht und einheitlich daran angeknüpft wird, ob der Übergeber nach der Übertragung noch die Stellung als Geschäftsführer innehat oder nicht.
Hinweis
Das Erfordernis, dass der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt, soll sicherstellen, dass nur eine solche GmbH unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2013 fällt, bei der der Übergeber persönlich in der Geschäftsführung tätig war. Die vom Finanzgericht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 35/16 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren gegen ablehnende Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 21 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 31.08.2016, 12 K 3245/15 E