Leitsatz
1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat.
2. Die für innergemeinschaftliche Lieferungen geltende Vertrauensschutzregelung in § 6a Abs. 4 UStG ist nicht auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten anwendbar.
Normenkette
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO , § 6 UStG , § 6a Abs. 4 UStG , Art. 21 Nr. 1 Buchst. a der 6. EG-RL , Art. 28c Teil A der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin erklärte steuerfreie Ausfuhrlieferungen an polnische Kunden, die die Waren bei ihr abholten. Sie stellte keine Umsatzsteuer in Rechnung und erhielt regelmäßig Ausfuhrbescheinigungen. Die von der Klägerin vorgelegten Ausfuhrbelege trugen – wie sich später herausstellte – gefälschte Zollstempel.
Das FA versagte deshalb die Steuerbefreiung. Auch das FG sah keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin beanspruchten Vertrauensschutz. Die Klägerin meinte, die Rechtsfrage, ob die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG ausschließlich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und nicht auch – wie vorliegend – bei Ausfuhrlieferungen anwendbar sei, habe grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen keinen Erfolg.
Hinweis
1. Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG im angefochtenen Urteil getan hat; dann muss sie nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden.
2. Nach § 4 Nr. 1 UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen u.a. steuerfrei die Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG). Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung kommt bei Lieferungen in das Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG), eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) in Betracht.
Hat der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 Satz 2 UStG). Für Ausfuhrlieferungen hat der Gesetzgeber keine (§ 6a Abs. 4 UStG) entsprechende Regelung getroffen.
Eine analoge Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG auf Ausfuhrlieferungen kommt nicht in Betracht, denn dies würde voraussetzen, dass das Gesetz planwidrig unvollständig ist. Das ist nicht der Fall, denn § 6a Abs. 4 UStG setzt Art. 21 Nr. 1 Buchst. a und Art. 28c Teil A der 6. EG-RL um. Art. 28c Teil A der 6. EG-RL betrifft (lediglich) die Befreiung der Lieferung von Gegenständen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die diese Bestimmung umsetzende Vorschrift des § 6a Abs. 4 UStG kann deshalb nicht auf andere Sachverhalte angewendet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 6.5.2004, V B 101/03