(1) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel [Bis 14.10.2021: den Wahlumschlägen ] [1]und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 2Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(2)[2] Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
Bis 14.10.2021:
(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen