Leitsatz
Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG i .d. F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres‐)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877, Rz. 29).
Normenkette
§ 4 Abs. 1, Abs. 3, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 11, § 13a Abs. 3, Abs. 4 EStG, § 8b EStDV
Sachverhalt
Der Kläger übernahm zum 1.6.2016 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern. Den Gewinn aus LuF ermittelte er gemäß § 13a EStG in der im Streitjahr (2016) geltenden Fassung. Dabei setzte der Kläger für das den Monat Juni 2016 umfassende Rumpfwirtschaftsjahr den Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen nach § 13a Abs. 4 EStG lediglich zeitanteilig i.H.v. 1/12 an. Das FA folgte dieser Berechnung nicht, sondern berücksichtigte den Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 10.11.2015 (BStBl I 2015, 877, Rz 29) im ESt-Bescheid für 2016 für das einmonatige Rumpfwirtschaftsjahr vielmehr i.H.d. vollen Jahresbetrags.
Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das FG im Wesentlichen statt und berechnete den Gewinn nach Durchschnittssätzen (einschließlich vereinnahmter Pachtzinsen) für das den Monat Juni 2016 umfassende Rumpfwirtschaftsjahr zeitanteilig (FG München, Urteil vom 14.11.2019, 13 K 2766/18, Haufe-Index 14033451, EFG 2020, 1393).
Entscheidung
Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorentscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
1. Nach § 13a Abs. 3 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) ist der nach Durchschnittssätzen zu ermittelnde Gewinn die Summe aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) und u.a. den Einnahmen aus VuV von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG).
- Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Abs. 4 Satz 1 EStG). Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung ist gemäß § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen.
- Die gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG zum Durchschnittssatzgewinn gehörenden Einnahmen aus VuV von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens werden demgegenüber in tatsächlicher Höhe nach § 11 EStG im Zeitpunkt ihres Zuflusses erfasst. Eine ggf. aus Vereinfachungsgründen vorgenommene zeitanteilige Zuordnung sieht das Gesetz insoweit nicht vor.
2. Gewinnermittlungszeitraum bei Land- und Forstwirten ist – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – das Wirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG), das regelmäßig einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst (§ 8b Satz 1 EStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung) und sich im Regelfall auf den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) erstreckt. Das Jährlichkeitsprinzip gilt daher auch, wenn der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird. Folglich handelt es sich bei dem nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG zu ermittelnden Grundbetrag ersichtlich um einen Jahresbetrag.
3. Wird ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert, darf das Wirtschaftsjahr gemäß § 8b Satz 2 EStDV auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (sog. Rumpfwirtschaftsjahr). In diesem Fall ist der (Jahres-)Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG) bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStGlediglich entsprechend der Zeitdauer des Rumpfwirtschaftsjahres anzusetzen (so bereits BFH, Urteil vom 6.12.1956, IV 246/55 U, Haufe-Index 408641, BStBl III 1957, 65, Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949, 95).
- Dieses Normenverständnis wurde bis zur Anpassung des § 13a EStG durch das ZollkodexAnpG nicht nur – einhellig – in der Literatur, sondern auch von den Finanzbehörden geteilt.
Seit der Neuregelung des § 13a EStG durch das ZollkodexAnpG hält die Finanzverwaltung hieran jedoch nicht länger fest. Nach dem BMF-Schreiben vom 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl I 2015, 877, Rz. 29, sind der Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Abs. 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 Satz 2 EStG) vielmehr für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen, auch wenn der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr zu ermitteln ist.
aa) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr sind auch nach der vorgenannten Gesetzesänderung bei der Ermittlung des Gewinns eines Rumpfwirtschaftsjahres nach Durchschnittssätzen die an jährliche Durchschnittswerte anknüpfenden Komponenten und damit au...