(1) Ist die Beurkundung eines Vertrages vorgeschrieben, genügt es, wenn Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden. Das gleiche gilt für die Beglaubigung der Unterschriften. Die Beurkundung oder Beglaubigung erfolgt durch das Staatliche Notariat oder das, sonst zuständige staatliche Organ. Die Beurkundung eines Vertrages ersetzt die Beglaubigung.

 

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn die beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen beiden Partnern zugegangen sind.

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