Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung
Normenkette
BGB § 892; EGBGB Art. 231 § 7, Art. 235 § 1; ZGB DDR § 403 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 14.03.1995; Aktenzeichen 4 O 4817/94) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.3.1995, Az: 4 O 4817/94, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Beschwer des Klägers wird auf 1 Mio. DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs für das Grundstück Straße in Leipzig.
Es wird zunächst gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
In der Berufungsbegründung bestreitet der Kläger den fristgerechten Eingang der Ausschlagungserklärungen beim Staatlichen Notariat Leipzig, da sich auf den Erklärungen kein Eingangs Stempel des Staatlichen Notariats befinde. Die Ausschlagungserklärungen seien auch nicht formwirksam, da diese nicht in notariell beglaubigter Form dem Staatlichen Notariat Leipzig zugegangen und nicht ordnungsgemnäß beglaubigt worden seien. Die Ausschlagung für die Kinder des Klägers sei ohne vormundschaftliche Genehmigung erfolgt und schon aus diesem Grund unwirksam. Der Kläger beanstandet, daß das Landgericht Leipzig die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung nicht geprüft habe. Darüber hinaus sei ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten nicht möglich gewesen, da § 8 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksdokumentationsordnung mit der Regelung des § 27 ZGB nicht im Einklang stehe und darüber hinaus nicht die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs belege.
Zu seinem Hilfsantrag trägt der Kläger vor, daß er zur Prozeßführung für seine Kinder ermächtigt sei.
Der Kläger beantragt,
der Klage unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 14.3.1995 stattzugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, daß ein Grundbuchberichtigungsanspruch nicht bestehe. Der Kläger hätte die nunmehr in der Berufung angeführten Argumente gegen die Formwirksamkeit der Erbausschlagungen bereits erstinstanzlich geltend machen können, da es nicht zutreffe, daß der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Leipzig am 21.2.1995 Einsicht in die Akte habe nehmen können. Im übrigen seien die Zweifel des Klägers, daß die Erbausschlagungen als Anlage zusammen mit dem Schreiben von Herrn Rechtsanwalt … vom 17.6.1986 nicht am 20.6.1986 beim Staatlichen Notariat Leipzig eingegangen sind, völlig aus der Luft gegriffen. Die vom Kläger vorgebrachten Beurkundungsmängel seien unbeachtlich, da es sich um Sollvorschriften handele, welche die Wirksamkeit der Beglaubigung unberührt ließen. Zur Anfechtung unterbleibe seitens der Beklagten eine Äußerung, da hierzu kein substantiierter Vortrag des Klägers vorliege. Die Beklagten sind darüber hinaus der Auffassung, daß sie gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück erworben haben. § 27 ZGB stehe einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, da ein solcher gemäß § 8 Abs. 1 Grundstücksdokumentationsordnung zugelassen wurde.
Die Nachlaßakten 7 (8) VI 109/60 des Amtsgerichts Höyter wurden in beiden Instanzen beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Ergänzend wird auf die Ausführungen der Parteien in ihren Schriftsätzen sowie im Protokoll vom 30. November 1995 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 518 ff ZPO.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs, da weder er noch seine beiden Kinder Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sind. Der Vater des Klägers, welcher nach dem Tod der Erblasserin durch testamentarische Verfügung vom 8. März 1980 Alleinerbe wurde, hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, ebenso der Kläger selbst. Auch die Erbausschlagungen für die minderjährigen Kinder des Klägers sind wirksam.
1. Die Erbausschlagungen sind fristgerecht beim Staatlichen Notariat Leipzig eingegangen.
Es findet bezüglich des Grundstücks das Erbrecht der ehemaligen DDR Anwendung, da der Erbfall zwischen dem 1.1.1976 und 2.10.1990 eintrat und das streitgegenständliche Grundstück im Gebiet der früheren DDR lag, so daß Nachlaßspaltung erfolgte (Palandt, 54. Aufl., Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 7; OLG Karlsruhe in DtZ 1995, 338; BayObLG, DtZ 1995, 411 ff).
Entgegen der Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2.6.1995 an das Nachlaßgericht Höxter (Bl. 291 der Nachlaßakte) war das Staatliche Notariat Leipzig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen zuständig. Nach § 10 Abs. 3 des NotG/DDR war zwar das Staatliche Notariat Berlin für Erbschaftssachen zuständig, wenn der Er...