Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbauseinandersetzung. Ausschlagung einer Erbschaft
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 403 Abs. 2 ZGB-DDR ist die Ausschlagung der Erbschaft, die der notariellen Beglaubigung bedarf, gegenüber einem staatlichen Notariat zu erklären. Die Form der notariellen Beglaubigung einer Erbausschlagung gemäß § 403 Abs. 2 S. 2 ist auch dann gewahrt, wenn die Beglaubigung der Unterschrift von einem Notar aus den alten Bundesländern vorgenommen wurde.
Normenkette
ZGB DDR § 403
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 04.02.1994; Aktenzeichen 6 O 575/92) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 04. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers in der Berufungsinstanz beträgt unter 60.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter ist am 15.02.1980 in Freiburg, ihrem letzten Wohnsitz, verstorben.
Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem im Jahre 1960 verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem die Parteien als Schlußerben zu gleichen Teilen eingesetzt wurden. Zum Nachlaß der Erblasserin gehörte im wesentlichen ein Hausgrundstück in ….
Der Kläger hat – nachdem eine vom Notariat Freiburg notariell beglaubigte privatschriftliche Ausschlagungserklärung des Klägers vom Staatlichen Notariat Dresden nicht anerkannt worden war – durch öffentliche Urkunde des Notariats Freiburg vom 04.11.1980 die Erbschaft in den Nachlaß der Erblasserin aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (I 13 ff.).
Eine Ausfertigung dieser notariellen Ausschlagungserklärung ist dem Staatlichen Notariat Dresden zugegangen. Dieses hat daraufhin der Beklagten als Alleinerbin der Erblasserin einen „auf das Eigentum und andere Rechte an in der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Grundstücken und Gebäuden” beschränkten Erbschein erteilt (I 39).
Die Beklagte wurde auch als Alleineigentümerin des Nachlaßgrundstückes in … eingetragen.
II.
Mit der Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und zur Einwilligung in einen Teilauseinandersetzungsplan begehrt und zur Begründung vorgetragen, die Ausschlagung der Erbschaft sei bezüglich des in der damaligen DDR gelegenen Nachlaßvermögens unwirksam, weil sie nicht vor einem Staatlichen Notariat der DDR abgegeben worden sei.
Der Kläger hat den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen,
- der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, daß die Erbengemeinschaft … als Eigentümer des Grundstücks … eingetragen im Grundbuch von …, Blatt-Nr. … Flurstück-Nr. … einzutragen ist,
in folgenden Teilauseinandersetzungsplan über den Nachlaß der am 15.02.1980 verstorbenen Frau …, geb. … einzuwilligen:
Die Parteien setzen die Erbengemeinschaft dahin auseinander, daß jeder von ihnen den hälftigen Miteigentumsanteil an dem in … belegenen Grundstück … eingetragen im Grundbuch von … Blatt-Nr. …, Flurstück-Nr. … erhält.
Noch valutierende Grundstücks lasten werden von den Parteien je hälftig übernommen.
Einig über den Eigentumsübergang bewilligen und beantragen die Parteien, jede für sich, die Grundbuchberichtigung.
Die Beklagte hat
Klagabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Ausschlagung der Erbschaft sei seinerzeit wirksam erfolgt.
Durch Urteil vom 04.02.1994, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
III.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Grundbuchberichtigungsbegehren weiter.
Er hält an seiner Meinung fest, er habe die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen. Die Ausschlagungserklärung habe gemäß § 403 Abs. 2 DDR-ZGB nur gegenüber einem Staatlichen Notariat der DDR abgegeben werden können, nicht aber gegenüber einem damaligen West-Notar. Der Ausschlagungswillige sei deshalb – von Ausnahmefällen abgesehen – gehalten gewesen, in die ehemalige DDR einzureisen, um vor einem dortigen Notar die Ausschlagungserklärung abzugeben. Die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Ausschlagung verstoße nicht gegen Treu und Glauben.
Der Kläger stellt den Antrag,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, der Grundbuchberichtigung dahingehend zuzustimmen, daß im Grundbuch von … Blatt-Nr. … Flurstück-Nr. …, die Erbengemeinschaft … eingetragen wird.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts und die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Grundbuchberichtigung bezüglich des Nachlaßgrundstückes verneint, da der Kläger die Erbschaft seinerzeit wirksam ausgeschlagen hat...