BMF, Schreiben v. 29.2.2012, IV B 6 - S 1320/07/10011 :010, BStBl I 2012, 244
Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung); Stand: 1.7.2011
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze.
Dieses Schreiben gilt nicht für die in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallenden Abgaben.
Verzeichnis der Abkürzungen
ABl. |
Amtsblatt der EG/Amtsblatt der EU |
Abs. |
Absatz |
AO |
Abgabenordnung |
AEAO |
Anwendungserlass zur AO |
Art. |
Artikel |
BGBl |
Bundesgesetzblatt |
BIC |
Bank Identifier Code |
BMF |
Bundesministerium der Finanzen |
BStBl |
Bundessteuerblatt |
BZSt |
Bundeszentralamt für Steuern |
bzw. |
beziehungsweise |
DBA |
Doppelbesteuerungsabkommen |
EG |
Europäische Gemeinschaft |
EGBeitrG |
EG-Beitreibungsgesetz |
EGBeitrRL |
EG-Beitreibungsrichtlinie |
EGBeitrDV |
EG-Beitreibungs-Durchführungsverordnung |
EU |
Europäische Union |
EUInsVO |
Europäische Insolvenzverordnung |
EU-MS |
Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union |
EZB |
Europäische Zentralbank |
ff. |
fortfolgend(e) |
FVG |
Finanzverwaltungsgesetz |
ggf. |
gegebenenfalls |
GG |
Grundgesetz |
IBAN |
International Bank Account Number |
InsO |
Insolvenzordnung |
i.V.m. |
in Verbindung mit |
Nicht-EU-MS |
Nicht Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union |
Nr. |
Nummer(n) |
OFD |
Oberfinanzdirektion(en) |
S. |
Seite |
Tz. |
Textziffer/Textziffern |
vgl. |
vergleiche |
VwZG |
Verwaltungszustellungsgesetz |
z.B. |
zum Beispiel |
Verzeichnis der Anlagen
(Anlagen 2 bis 12 hier nicht enthalten)
Anlage 1
Anwendungsbereich der DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen und der EGBeitrRL
Anlage 2
EGBeitrRL
Anlage 3
EGBeitrDV
Anlage 4
Auszug aus der EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG
Anlage 5
EGBeitrG
Anlage 6
Auszug aus der Verordnung 1346/2000 EG über Insolvenzverfahren
Anlage 7
Auskunftsersuchen (EGBeitrRL)
Anlage 8
Zustellungsersuchen (EGBeitrRL)
Anlage 9
Ersuchen um Beitreibung/Sicherungsmaßnahmen (EGBeitrRL)
Anlage 10a
Rückstandsanzeige für Ersuchen nach EGBeitrRL
Anlage 10b
Rückstandsanzeige für Ersuchen nach DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen
Anlage 10c
Anlage zur Rückstandsanzeige
Anlage 11
Weiterleitung von Amtshilfeersuchen nach DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen
(außer Österreich)
Anlage 12
Zahlungsaufforderung
1. Allgemeines
1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung
Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.
Zwischenstaatliche Amtshilfe können auch Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze beanspruchen, soweit ihnen gemäß Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG die Verwaltung von Steuern durch die Länder übertragen worden ist.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Überblick
Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung sind:
- die Richtlinie des Rates 2008/55/EG vom 26.5.2008 – nachfolgend EGBeitrRL – Anlage 2 (hier nicht enthalten),
- eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen – nachfolgend DBA – mit Erhebungsklauseln,
- Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen.
Die EGBeitrRL ist durch das EG-Beitreibungsgesetz, BGBl 2003 I S. 654, zuletzt geändert durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007, BGBl 2007 I S. 2897, in innerstaatliches Recht umgesetzt worden – nachfolgend EGBeitrG. Die DBA und die Verträge über Amts- und Rechtshilfe sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG).
1.2.2 EGBeitrRL und EGBeitrG
Die Finanzbehörden der EU-MS leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der EGBeitrRL. Dabei sind die von der Kommission der EU erlassenen Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 vom 28.11.2008 – nachfolgend EGBeitrDV –) zu beachten. Die deutschen Finanzbehörden gewähren den Finanzbehörden der EU-MS Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem EGBeitrG. Die Amtshilfe erstreckt sich gemäß Art. 2 der EGBeitrRL und § 1 EGBeitrG auf die in Anlage 1 aufgeführten Steuern und deren steuerlichen Nebenleistungen. Sie umfasst auch von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen, soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben.
Soweit innerstaatliche Rechtsgrundlagen den Vorschriften der EGBeitrDV entgegenstehen, gilt die Verordnung unmittelbar.
1.2.3 DBA
Die DBA mit Algerien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden und den USA enthalten Vereinbarungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe erstreckt sich regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA gilt, in der Regel also die Einkommen- und Körperschaftsteuer, zum Teil auch die Umsatz-, Gewerbe-, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer, ausnahmsweise auch die Kirchensteuer und weitere Steuern. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage 1 sowie auf Tz. 4. hingewiesen.
1.2.4 Amts- u...