BMF, Schreiben v. 15.7.2004, IV A 2 - S 2742a - 20/04, BStBl I 2004, 593
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu grundlegenden Anwendungsfragen der Neuregelung des § 8 a KStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2840) wie folgt Stellung genommen:
I. Verhältnis zum BMF-Schreiben vom 15.12.1994 (BStBl 1995 I S. 25, 170)
1 |
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 15.12.1994 (a.a.O.) sind bis zu einer Überarbeitung dieses Schreibens auf § 8 a KStG in der o.g. Fassung anzuwenden, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt. |
II. Allgemeines
2 |
Die zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie einer verdeckten Einlage im Sinne der §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 EStG erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 a KStG erfüllt sind. |
3 |
§ 8 a KStG findet nur auf beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften Anwendung. |
4 |
Eine verdeckte Gewinnausschüttung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 8 a KStG führt beim wesentlich beteiligten Anteilseigner zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das gilt in den Fällen der Fremdfinanzierung durch eine nahe stehende Person oder einen Dritten im Sinne des § 8 a Abs. 1 Satz 2 KStG entsprechend. |
5 |
Diese Kapitalerträge unterliegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG 20 % des Kapitalertrags, wenn der Anteilseigner sie trägt; sie beträgt 25 % des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn die Kapitalgesellschaft sie übernimmt. Die Kapitalertragsteuer ist nach allgemeinen Grundsätzen von der fremdfinanzierten Kapitalgesellschaft einzubehalten und abzuführen. |
6 |
Es wird nicht beanstandet, wenn die Kapitalertragsteuer erst einbehalten und abgeführt wird, sobald die Vergütungen für das Fremdkapital im Sinne des § 8 a Abs. 1 Satz 1 KStG die Freigrenze in Höhe von 250.000 EUR übersteigen. Dies gilt nicht für Vergütungen im Sinne des § 8 a Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 KStG oder wenn bei einer Prognose bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums damit zu rechnen ist, dass die Vergütungen die Freigrenze übersteigen werden. |
III. Finanzierungswege des § 8 a KStG
7 |
§ 8 a Abs. 1 KStG unterscheidet danach, ob das schädliche Fremdkapital von einem wesentlich beteiligten Anteilseigner, einer nahe stehenden Person oder von einem rückgriffsberechtigten Dritten überlassen wurde: |
1. Fremdfinanzierung durch den wesentlich beteiligten Anteilseigner
8 |
Anteilseigner im Sinne des § 8 a KStG ist, wer unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 |
Soweit die Vergütung für Fremdkapital nach §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 8 a KStG eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wird sie bei der leistenden Kapitalgesellschaft dem Steuerbilanzgewinn im Rahmen der Ermittlung des Einkommens nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 28.5.2002 (BStBl 2002 I S. 603) außerhalb der Steuerbilanz hinzugerechnet. Das auf diese Weise erhöhte Einkommen der Kapitalgesellschaft gilt als Gewinn im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 |
Die verdeckte Gewinnausschüttung stellt eine sonstige Leistung dar und erfolgt mit Abfluss der Vergütung bei der Kapitalgesellschaft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 |
Beim wesentlich beteiligten Anteilseigner unterliegen die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierten Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8 b Abs. 1 KStG); § 8 b Abs. 5 KStG, § 3 c Abs. 2 EStG sind anzuwenden. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist § 9 Nr. 2 a GewStG zu beachten. Beispiel:Der Alleingesellschafter A gewährt der inländischen I-GmbH am 1.1.01 ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR, das das zulässige Fremdkapital in voller Höhe übersteigt. Die vereinbarte Vergütung beträgt 1 Mio. EUR. Das Wirtschaftsjahr der I-GmbH stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die I-GmbH erwirtschaftet im Jahr 01 einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 120.000 EUR. A ist eine natürliche Person und hält die Beteiligung im Betriebsvermögen (Der Solidaritätszuschlag bleibt in diesem und den nachfolgenden Beispielen aus Vereinfachugnsgründen unberücksichtigt). Alternative: Alleingesellschafter ist die A-GmbH. Lösung: I-GmbH
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen