Jörgen Erichsen, Dipl.-Betriebsw. Renate Adler
Als Lohn- und Buchführungsbüro dürfen Sie keine steuerlichen Beratungsleistungen erbringen. Alle Leistungen, die als "Hilfestellung in Steuersachen" einzustufen sind, sind Ihnen nach derzeitiger Rechtslage verboten. Das betrifft auch die Hilfe bei der Erstellung betrieblicher und persönlicher Steuererklärungen sowie die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs nach § 42b EStG.
Das Steuerberatungsgesetz regelt eindeutig, welche Leistungen Personen erbringen dürfen und welche nicht, die nicht den steuerberatenden Berufen angehören.
Das betrifft auch die "Buchführungshilfe". Hier müssen Sie insbesondere folgende Aspekte beachten:
Einrichtung der Buchführung
Hierzu zählen u. a.
- das Anlegen von Konten sowie das Erstellen eines Kontenplans
- Einrichtung Lohnkonten
Diese Tätigkeiten sind aktuell den steuerberatenden Berufen vorbehalten.
Laufende Buchführung
Tätigkeiten, wie z. B.
- Kontieren und Erfassen der laufenden Geschäftsvorfälle
- Erstellen laufender Lohnabrechnungen
- Erarbeiten der Lohnsteueranmeldung
dürfen von Personen ausgeführt werden, die eine kaufmännische Ausbildung erfolgreich absolviert haben und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in diesen Bereichen nachweisen können, die mindestens 16 Wochenstunden umfassen muss. Bilanzbuchhalter mit der entsprechenden Praxis (mindestens drei Jahre) erfüllen diese Voraussetzung.
Abschlussarbeiten
Wie z. B.
- Jahresabschluss
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Bilanz
- Anlagen und Anhänge zum Jahresabschluss
- Abschluss Lohnkonten
- Durchführung des Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleichs
dürfen nach geltendem Recht nur Angehörige der steuerberatenden Berufe ausführen.
Die hier aufgezeigten Abgrenzungen gehen auf zwei grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1980 (1 BvR 697/77) und 1982 (1 BvR 807/80) zurück.
Ein besonderes Problem ist die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung. Diese Leistung zählt immer noch zu den für Bilanzbuchhalter/Buchhalter verbotenen Tätigkeiten.
Seit einigen Jahren dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Steuerberatern zusammenarbeiten. Aus der hier dargestellten Problematik ergeben sich zwangsläufig Konsequenzen für Ihre Marketingaktivitäten. Für die Tätigkeit der erlaubnisfreien Buchführungshilfen darf geworben werden, wenn über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Wer in Sachen Werbung keine Risiken eingehen möchte, sollte z. B. unter der Bezeichnung "Bilanzbuchhalter" oder "Buchhalter" die einzelnen erlaubten Tätigkeiten, wie etwa Buchen laufender Geschäftsfälle, laufende Lohnrechnung oder Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung aufführen. Zudem sollte in der Werbung darauf hingewiesen werden, dass mit den genannten Tätigkeiten bzw. Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. Im Zweifel sollten Sie sich in Sachen Werbung umfassend beraten lassen, z. B. vom BVBC, da es hier immer wieder zu kostenpflichtigen Abmahnungen und Klagen kommt, wenn die Werbung nicht genau die Anforderungen erfüllt, die das Gesetz vorschreibt.