Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Geldzuwendung
- Sachzuwendung
- Steuerpflichtiger Arbeitslohn
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Löhne |
4110 |
6010 |
|
Löhne und Gehälter |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
1740 |
3720 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
So kontieren Sie richtig!
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Jubiläumszuwendungen in der Weise, dass diese zunächst ein Wirtschaftsgut erwerben und überweist er anschließend den Preis, der ungefähr der Jubiläumszuwendung entspricht, liegt hierin steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die Buchung erfolgt auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04) oder auf das Konto "Gehälter" 4120 (SKR 03) bzw. 6020 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740 (SKR 03) bzw. 3720 (SKR 04).
Buchungssatz:
Löhne/Gehälter |
|
an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Überweisung der "Jubiläumszuwendung" an Arbeitnehmer
Die Hans Groß GmbH gewährt ihren Arbeitnehmern Jubiläumszuwendungen aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung, in der die Höhe der Zuwendung gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit festgelegt ist. Die Gewährung erfolgt in der Weise, dass die Arbeitnehmer zunächst ein dem Preis der Zuwendung in etwa entsprechendes Wirtschaftsgut erwerben. In der Rechnung über das gekaufte Wirtschaftsgut ist als Besteller die Hans Groß GmbH angegeben. Der Arbeitnehmer nimmt das Wirtschaftsgut in Besitz und erhält von der Hans Groß GmbH einen Geldbetrag überwiesen, welcher in etwa der vereinbarten Jubiläumszuwendung entspricht. So erwarb Arbeitnehmer Wolfgang Müller im März 01 einen Fernseher zum Preis von 550 EUR. Die Hans Groß GmbH überwies 500 EUR auf das Konto von Wolfgang Müller.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4110/6010 |
Löhne |
500 |
1740/3720 |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
500 |
3 Jubiläumszuwendung: Wie die Übernahme durch den Arbeitgeber beurteilt wird
3.1 Finanzgericht entschied: Es liegen Geldleistungen und keine Sachzuwendungen vor
Es liegen Geldleistungen und keine Sachzuwendungen vor, das entschied das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 17.9.2009. Danach sind die Jubiläumszuwendungen den Arbeitnehmern als Geldbetrag, wie er sich aus der betrieblichen Vereinbarung ergibt, im Wege der Überweisung zugeflossen. An diesem Charakter als Geldeinnahme ändert auch die Nutzungsvereinbarung nichts.
Der einmal verwirklichte Sachverhalt lässt sich durch die Festlegung in der Nutzungsvereinbarung weder rückgängig machen noch umgehen. Die Nutzungsvereinbarung lässt nach dem Votum der Finanzrichter die Geldzuwendung nicht zur Sachzuwendung werden. Jegliche Art der Geldzuwendung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
3.2 Jubiläumszuwendungen sind als sonstiger Bezug bei der Lohnabrechnung zu versteuern
Jubiläumszuwendungen sind
- Einmalzahlungen in Geld- oder Geldeswert
- die an Arbeitnehmer anlässlich von Firmen-, Arbeitnehmer-/Dienstjubiläen neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden.
Diese sind als Bar- oder Sachzuwendungen i. H.v. steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die Besteuerung erfolgt als sonstiger Bezug (einmalige Zuwendung). Jubiläumszuwendungen sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Werden die Zuwendungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit nur anlässlich eines Firmenjubiläums gewährt, sind die Voraussetzungen einer mehrjährigen Tätigkeit nicht erfüllt.
Der Arbeitgeber kann für die Besteuerung die Pauschalbesteuerung beantragen, wenn er für mehrere Arbeitnehmer die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag übernehmen will.
Wann eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt
Als mehrjährig ist eine Tätigkeit erst anzusehen, wenn diese sich mindestens über zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt.
3.3 Wann Zuwendungen von Sachleistungen bei Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn sind
Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums bei Betriebsveranstaltungen sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Übliche Zuwendungen in diesem Sinne sind u. a. Geschenke. Das gilt aber nur dann, wenn die Bruttoaufwendungen pro Arbeitnehmer je Geschenk nicht mehr als 35 EUR (bei vorliegen eines persönlichen Anlasses = max. 60 EUR) und die Kosten der Veranstaltung nicht mehr als 110 EUR pro Arbeitnehmer betragen.
Das bedeutet konkret: Veranstaltet der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsfeier
- können die Zuwendungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben,
- wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen beachtet werden.
So müssen u. a. alle Betriebsangehörigen die Möglichkeit der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung haben und der Freibetrag pro teilnehmendem Arbeitnehmer i. H. v. 110 EUR darf nicht überschritten sein.
In diesen 110-EUR-Freibetrag sind auch Sachgeschenke einzurechnen.
Geld- und Sachzuwendung zu Firmenjubiläum ohne Betriebsfeier
Unternehmer Hans Groß feiert sein 30-jähriges Firmenjubiläum. Aus diesem Anlass erhält jeder Arbeitnehmer 250 EUR sowie ein Buchpräsent im Wert von 50 EUR. Eine Jubiläumsfeier veranstaltet Hans Groß nicht.
Folge: Sowohl die 250 EUR als auch das Buchgeschenk zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Barzuwendung i. H....