Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die Fälle, in denen die Vermutung nach Artikel 153 Absatz 1 nicht gilt, |
b) |
die Bedingungen für die Gewährung der Erleichterung bei der Erbringung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren, |
c) |
die Fälle, in denen die Waren gemäß Artikel 153 Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben, |
d) |
die Fälle, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Artikel 155 Absatz 2 nicht ändert. |
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