Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe b, in denen vZTA- und vUA-Entscheidungen zu widerrufen sind, |
b) |
die Fälle gemäß Artikel 35, in denen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren erlassen werden, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden. |
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