Leitsatz

Bei der so genannten 1 %-Regelung ist vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Einen Abzug marktüblicher Rabatte vom Listenpreis lässt der Gesetzeswortlaut nicht zu.

 

Sachverhalt

Ein Angestellter durfte einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen. Der Nutzungsvorteil wurde vom Arbeitgeber pro Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte der Arbeitgeber den Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Angestellte Einspruch ein. Er trug vor, dass die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils zu hoch sei. Die Höhe der Steuer habe sich nach dem Bruttolistenpreis gerichtet; der Listenpreis sei aber unrealistisch, da dieser Preis am Markt nicht erzielt werden würde. Der Endpreis müsse maßgeblich sein.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Finanzamt habe den Nutzungsvorteil aus der privaten Firmenwagennutzung bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Recht mit der sog. 1 % bzw. 0,03 %-Regelung bewertet. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gelte für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift besagt: "Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs (…) ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen".

Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG pro Monat um 0,03 % des Listenpreises i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig, betonten die Richter. Für den Abzug von marktüblichen Rabatten gebe der Gesetzeswortlaut nichts her, ein solcher Abzug wäre sogar rechtswidrig.

 

Hinweis

Im entschiedenen Fall hatte sich der Kläger auf die BFH-Rechtsprechung zur Bewertung des Fahrzeugs beim Verkauf an Werksangehörige [1] berufen. Ausgangspunkt für die Bewertung war dort der Endpreis, also der Preis, mit dem die Ware dem Endverbraucher angeboten wird. Dieser Fall war jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn dort ging es um die Beurteilung des geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs. 3 EStG, der dadurch entstand, dass der Arbeitnehmer eines Automobilherstellers von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen zu einem vergünstigten Preis erwarb. Nach § 8 Abs. 3 EStG sind die "Endpreise, zu denen der Arbeitgeber (…) die Waren (…) fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet" zu ermitteln. Der BFH wies hier ausdrücklich darauf hin, dass dieser Preis kein "Wert ist, wie etwa der, inländische Listenpreis' i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG". Der BFH hat damit den Abzug von marktüblichen Rabatten nur im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und nicht für den im vorliegenden Fall relevanten § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.03.2011, 12 K 345/10

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