Leitsatz
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch die Überlassung eines Pkw (Kfz) an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Dieser Vorteil ist als Arbeitslohn mit 1 % pro Monat des Listenpreises des Pkw zu versteuern. Kosten für den nachträglichen Einbau einer Gasanlage erhöhen diese Bemessungsgrundlage.
Sachverhalt
Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers ist die Lieferung von Flüssiggas. Dieses Flüssiggas kann auch zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden. Über Mineralölkonzerne oder Tankstellenpächter, mit denen der Arbeitgeber entsprechende Lieferverträge unterhält, wird das Gas an Halter entsprechender Pkw vertrieben. Um Kontakte für den Vertrieb über Tankstellen auf- und auszubauen sowie im laufenden Geschäft zu pflegen, unterhält der Arbeitgeber ein Netz von Außendienstmitarbeitern. Ihnen und auch leitenden Angestellten werden kostenlos geleaste Firmen-Pkw des Arbeitgebers auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Diese Pkw werden zeitnah zur Auslieferung so ausgerüstet, dass zusätzlich zum Antrieb mit Benzin ein Betrieb der Fahrzeuge mit Flüssiggas möglich ist.
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs versteuerte der Arbeitgeber diese Pkw-Überlassung mit 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw / Monat als Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung vertrat im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung und im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren die Auffassung, die Bemessungsgrundlage "Listenpreis" sei um die Kosten für den Umbau auf zusätzlichen Gasbetrieb in Höhe von 2.500 EUR zu erhöhen.
Entscheidung
Das FG Münster ist der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt. Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung stellt einen Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 EStG gehört und zu versteuern ist. Die Bemessungsgrundlage für diese Einnahme des Arbeitnehmers i. S. d. § 8 Abs. 1 u. 2 S. 2 EStG ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift sind als Einnahme pro Monat 1% des inländischen Listenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Zur Sonderausstattung gehört bei einem Pkw sowohl das vom Hersteller eingebaute als auch (nachträglich) in das Kfz integrierte Ausrüstungen, wie z. B. die hier eingebaute Gasanlage. Maßgebend für diese zusätzliche Berücksichtigung ist, ob die neue Ausrüstung das Auto ergänzt oder lediglich dazu dient, vorhandene ggf. defekte Teile zu ersetzen.
Hinweis
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Vorteilen, die einem Arbeitnehmer gewährt werden, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine Aufwendung "für" diesen handelt. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Vorteil des Arbeitnehmers lediglich eine Begleiterscheinung der betriebsfunktionalen Zielsetzung darstellt. Bei einer Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung liegt danach regelmäßig Arbeitslohn vor. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nach der 1%-Regelung sind neben dem Listenpreis des Pkw einschl. Umsatzsteuer auch die Sonderausstattung, sowohl ab Werk, als auch der nachträglich eingebauten (einschl. USt) einzubeziehen. Bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für einen überlassenen Pkw ist stets zu prüfen, ob der Pkw ergänzt wird, d. h. neue Sonderausstattung wie z. B. ein Navigationsgerät oder eine zusätzliche Gasanlage ergänzt wird, oder vorhandene Teile, die bereits in der ursprünglichen Bemessungsgrundlage enthalten waren, lediglich ausgetauscht werden.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 23.01.2009, 10 K 1666/07 L