Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Kati Beiersdorf
2.3.1 Struktur
Rz. 9
Der Entwurf des LSME basiert grds. auf ESRS Set 1 (§ 9A). Die Vereinfachungen im Vergleich zu ESRS Set 1 beziehen sich auf formale Aspekte, aber auch auf inhaltliche Anforderungen. Eine erste Vereinfachung ist struktureller Natur. So sieht der Entwurf einen einzelnen Standard vor, der die Inhalte der ESRS Set 1 in 6 Abschnitten neu ordnet und einkürzt, wobei zwischen 3 allgemeinen Abschnitten und 3 thematischen Abschnitten unterschieden wird. Alle 6 Abschnitte sind derzeit sektorübergreifend, also für Unternehmen aller Branchen anzuwenden:
Abb. 1: Vereinfachte Struktur des LSME-Entwurfs
2.3.2 Doppelte Wesentlichkeit
Rz. 10
Der Entwurf des LSME sieht vor, die wesentlichen und damit berichtspflichtigen Nachhaltigkeitsaspekte anhand einer Wesentlichkeitsanalyse zu ermitteln. Gem. des Konzepts der doppelten Wesentlichkeit sind dafür sowohl wesentliche Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf die Umwelt und/oder die Gesellschaft als auch wesentliche finanzielle Risiken für das Unternehmen zu berücksichtigen (siehe zur doppelten Wesentlichkeit § 9 Rz 74). Hierbei wird zwar grds. das Konzept des Set 1 übernommen; aus Gründen der Vereinfachung werden aber lediglich negative Auswirkungen und Risiken betrachtet. Dabei ist die Einbindung von Stakeholdern, wie auch in ESRS Set 1, nicht zwingend vorgeschrieben. Als weitere Vereinfachung sind bei einer großen Anzahl an (in)direkten Geschäftspartnern nicht alle Akteure einzeln zu berücksichtigen. Vielmehr kann die Wertschöpfungskette auf aggregierter Ebene beurteilt und allgemeine Bereiche (z. B. Zuliefergruppen nach Ländern, Betriebskontext etc.) ermittelt werden, in denen die Wahrscheinlichkeit wesentlicher Auswirkungen und Risiken am größten ist. Für diese sind dann detailliertere Analysen erforderlich.
Rz. 11
Wird ein Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich eingestuft, sind dazu die Angabeanforderungen in den Abschn. 4–6 anzuwenden. Die in Abschn. 2 geforderten allgemeinen Angaben sind dagegen – unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse – immer zu machen. Für jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt sind somit Informationen über Leitlinien, Maßnahmen und Ziele nicht nur nach den Vorgaben von Abschn. 3 des LSME-Entwurfs bereitzustellen, sondern auch die dazugehörigen Angaben nach Abschn. 2. Wird ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt nicht durch den LSME-Entwurf abgedeckt oder sind die Vorgaben für ein wahrheitsgetreues Bild der für das Unternehmen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte nicht ausreichend granular, sind zusätzliche unternehmensspezifische Angaben hierzu erforderlich.
Rz. 12
Über unwesentliche Nachhaltigkeitsaspekte muss grds. nicht berichtet werden. Allerdings ist zu erläutern, warum der Aspekt "Klimawandel" ggf. nicht als wesentlich eingestuft wurde. Es ist zudem anzugeben, falls über LSME-Datenpunkte, die aus anderen EU-Rechtsvorschriften stammen, aufgrund von Unwesentlichkeit nicht berichtet wird.
2.3.3 Einbezug der Wertschöpfungskette
Rz. 13
Der Nachhaltigkeitsbericht gem. LSME-Entwurf umfasst Informationen sowohl über das berichtende Unternehmen als auch über die wesentlichen Auswirkungen und Risiken, die mit diesem aufgrund seiner (in)direkten Geschäftsbeziehungen in der vor-/nachgelagerten Wertschöpfungskette verbunden sind. Dabei wird dasselbe umfassende Begriffsverständnis für die Wertschöpfungskette zugrunde gelegt wie in ESRS Set 1.
Rz. 14
Da der LSME-Entwurf lediglich die Berichterstattung auf Einzelunternehmensebene vorsieht, sind neben assoziierten und Gemeinschafts- auch Tochterunternehmen Teil der Wertschöpfungskette. Sind Informationen (z. B. von anderen KMU in der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens) nach zumutbarer Anstrengung nicht erhältlich, kann bspw. auf Branchendaten oder Schätzungen zurückgegriffen werden.