Finanziert werden diese Zuschüsse zum Teil durch den Steuerzahler und zum anderen Teil durch die Verwerter künstlerischer Leistungen über die Künstlersozialabgabe. Diese werden zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung herangezogen, weil zwischen ihnen und den freien Künstlern und Publizisten ein ähnliches wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis herrscht, wie es auch für die Beziehung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennzeichnend ist.

Ohne Künstler keine Kunst. Das KSVG beteiligt durch die Künstlersozialabgabe die Verwerter – und über die Preiskette damit den Konsumenten – an der sozialen Absicherung der Künstler.

Verwerter sind dabei, vereinfacht gesagt (auf die Feinheiten kommen wir gleich), alle Unternehmen und Einrichtungen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen vermarkten und dafür ein Honorar zahlen.

 

Achtung

Die KSA darf nicht auf den Künstler abgewälzt werden (§ 36a KSVG i. V. m § 32 SGB I)! Eine entsprechende vertragliche Klausel oder Handhabung wäre unwirksam.

1.3.1 Nicht nur gewinnorientierte Unternehmen sind betroffen

Irritation entsteht immer wieder auch durch den Begriff des abgabepflichtigen "Unternehmens". Das KSVG betrifft nicht nur gewerbliche, gewinnorientierte Unternehmen im engeren Sinne. Die Abgabe müssen nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auch

  • Städte und Gemeinden,
  • Stiftungen und
  • gemeinnützige Vereine

zahlen. Denn gerade auch gemeinnützige Einrichtungen sind oft im Kultursektor tätig und verwerten die Leistungen freier Künstler und Publizisten ebenso wie größere Wirtschaftsunternehmen.

Viele der betroffenen Verwerter kennen weder die Künstlersozialabgabe im Allgemeinen noch die Tatsache, dass auch sie selbst meldepflichtig sind. Dies liegt nicht zuletzt an der Vorstellung, dass allenfalls die Unternehmen aus den klassischen Bereichen der Kunst (wie Verlage, Bühnen oder Plattenfirmen) von der Abgabe betroffen sein würden – denn wer geht schon davon aus, dass jede Werbegrafik und jede Aufführung eines Laientheaters ohne Frage "Kunst", jeder PR-Text "Publizistik" im Sinne des KSVG sind.

Daher gilt: Jedes Unternehmen und jede gemeinnützige Einrichtung kann betroffen sein, ob es sich um eine Bank, eine Versicherung, einen Autohersteller, einen technischen Zulieferer oder einen gemeinnützigen (Hobby-)Chor handelt. Denn abgabepflichtig sind z. B. alle Unternehmen, die Werbung und PR zumindest teilweise durch freie Werbe- oder PR-Agenturen gestalten lassen.

Für alle Verwerter besteht die Abgabepflicht bereits ab dem Moment, ab dem die Tätigkeit als Verwerter i. S. d. § 24 KSVG aufgenommen wird, ab dem also Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt werden.

 

Beispiel

Ein Bandleader erhält ab dem Jahr 2017 Rechnungen von Mitmusikern für gemeinsame Bandauftritte. Die KSK schreibt ihn im Jahr 2022 an, um die mögliche Abgabepflicht zu prüfen. Auch freie Musiker können zu den typischen Verwertern zählen gem. § 24 Abs.1 Nr. 3 KSVG (Betreiber eines Orchesters), sodass der Bandleader die Abgabe für die Jahre ab 2017 nachzahlen muss (siehe auch Kapitel 3.2.1.4.1 "Bandleader").

Da die Abgabe erst nach fünf Kalenderjahren verjährt, sehen sich manche Unternehmen mit sehr hohen Nachforderungen durch die KSK konfrontiert (siehe Kapitel 4.4 "Verjährung der Abgabe").

1.3.2 Die Rechtfertigung für die Künstlersozialabgabe

Dass die Verwerter künstlerischer Leistungen an der Finanzierung der Künstlersozialversicherung beteiligt werden, ist in dem besonderen Verhältnis zwischen Künstler bzw. Publizist und "seinem" Vermarkter begründet. Denn der Gesetzgeber hat in der Beziehung zwischen Künstler und Verwerter ein Abhängigkeitsverhältnis erkannt, das dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ähnlich ist: Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit sind freie Künstler auf den Absatz durch die Verwerter angewiesen. Deshalb sah das Bundesverfassungsgericht in der Belastung der Verwerter mit der Künstlersozialabgabe auch keinen Verfassungsverstoß (Urteil vom 8.4.1987, Az. 2 BvR 909/82):

Zitat

Die Belastung der Vermarkter mit der Künstlersozialabgabe zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Sozialversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten findet ihre Rechtfertigung in dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite (...). Künstler und Publizisten erbringen unvertretbare, d. h. höchstpersönliche Leistungen, die in besonderer Weise der Vermarktung bedürfen, um ihr Publikum und also ihre Abnehmer zu finden. Dieses Verhältnis hat gewisse symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar, aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der typischerweise wirtschaftlich schwächeren selbstständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer.

Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen werden damit in jedem Fall an der sozialen Sicherung der Freischaffenden beteiligt: entweder als Arbeitgeber, indem sie den Arbeitgeberanteil ...

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